BGBl. II Nr. 34/2025
GÖG-Gesetz-Anpassungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Evaluierung und Qualitätssicherung des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes, die Einrichtung eines Registers zur Sicherung der Qualität von Stroke-Units sowie die Einrichtung eines Registers zur Qualitätssicherung in der Herzchirurgie geändert werden (GÖG-Gesetz-Anpassungsverordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
Evaluierung und Qualitätssicherung des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes-Verordnung (Brustkrebs-Früherkennungsprogramms-Verordnung)
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§ 0↗RIS↗
§ 3geändertAbs 1, Z 1 (entfallen), Z 2 (entfallen); Abs 3 (neu)
§ 3.
(1) Die Gesundheit Österreich GmbH ist zugriffsberechtigt für die in § 1 genannten Zwecke berechtigt, auf die in Abs. § 2 genannten verarbeiteten oder zu verarbeitenden Daten in pseudonymisierter Form zuzugreifen.
(2) Zum Zweck der medizinischen Evaluierung zur Erstellung von Feedbackberichten für die Leistungserbringer (§ 1 Z 3) ist die Gesundheit Österreich GmbH ermächtigt, der in der Sozialversicherung eingerichteten bundesweiten Koordinierungsstelle des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes alle Daten gemäß § 2 Z 1 bis Z 5 zur Verfügung zu stellen.
(3) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist zugriffsberechtigt auf die in § 2 genannten verarbeiteten oder zu verarbeitenden Daten in pseudonymisierter Form für Zwecke der Statistik als Grundlage zur Planung und Steuerung des österreichischen Gesundheitswesens für wissenschaftliche Zwecke sowie zur Umsetzung von Public-Health-Maßnahmen.