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BGBl. II Nr. 37/2025

kundgemacht 28.02.2025 RIS↗
Tierärzteliste und -ausweisV
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einrichtung und Führung der Tierärzteliste und der Liste hausapothekenführender Tierärztinnen und Tierärzte sowie über die Form und den Inhalt des Tierärzteausweises (Tierärzteliste und -ausweisV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 37/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Tierärzteliste und -ausweisV neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 01.03.2025 · idF BGBl. II Nr. 37/2025 § 3↗RIS↗

Strukturierung der Tierärzteliste

Paragraph 3,

Die Tierärzteliste ist so zu führen, dass eine Sortierung nach

  1. Ziffer eins
    selbständig freiberuflich tätigen Tierärztinnen und Tierärzten,
  2. Ziffer 2
    in einem Arbeitsverhältnis beschäftigten Tierärztinnen und Tierärzten,
  3. Ziffer 3
    Tierärztinnen und Tierärzten, die die Berufseinstellung erklärt haben oder von der Pflichtmitgliedschaft zur Kammer ausgenommen sind sowie
  4. Ziffer 4
    Tierärztinnen und Tierärzten, die den Beruf gemäß Paragraph 7, Absatz eins, TÄG in Österreich ausüben,

möglich ist. Weiters muss eine Sortierung der in Ziffer eins bis 3 genannten Tierärztinnen und Tierärzte nach Bundesländern und Bezirksverwaltungsbehörden (Berufssitz oder Dienstort, liegt ein solcher nicht vor nach dem Hauptwohnsitz) möglich sein.