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BGBl. II Nr. 39/2025

kundgemacht 28.02.2025 RIS↗
Änderung des Frauenförderungsplans BMK
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der der Frauenförderungsplan BMK geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 39/2025× zu Frauenförderungsplan BMK×

Änderungen durch diese Kundmachung

Frauenförderungsplan BMK 1181 § 0↗RIS↗
§ 12geändertAbs 1; Abs 2; Abs 3 (neu) · umnummeriert: Abs 4
in Kraft 23.12.2022 – 28.02.2025 · idF BGBl. II Nr. 481/2022 · danach: BGBl. II Nr. 39/2025 § 12↗RIS↗
in Kraft ab 01.03.2025 · idF BGBl. II Nr. 39/2025 § 12↗RIS↗
Schutz der Menschenwürde am Arbeitsplatz
§ 12.
(1) Die Würde aller Bediensteten am Arbeitsplatz ist zu schützen. Vorgangsweisen, Verhaltensweisen, Darstellungen und Veröffentlichungen aller Art und Äußerungen, welche die Würde des Menschen verletzen oder dies bezwecken, insbesondere herabwürdigende Äußerungen und Darstellungen, Mobbing, jegliche Diskriminierung sowie geschlechtsbezogene oder sexuelle Belästigungen, dürfen nicht geduldet werden. dazu zählen insbesondere geschlechterbasierte Gewalt, sexuelle Belästigung, Mobbing sowie Bossing sind zu unterlassen und dürfen von Vorgesetzten nicht geduldet werden. Der Dienstgeber hat geeignete Maßnahmen zur Bewusstseinsbildung zu treffen.
(2) Die Bediensteten sind von den Vorgesetzten über die rechtlichen und sonstigen Möglichkeiten umfassend zu informieren (zB Intranet, Broschüren, Arbeitsmedizin und -psychologie), sich gegen Verletzungen ihrer Menschenwürde am Arbeitsplatz zur Wehr zu setzen. Entsprechende Informationen (zB durch Übergabe des Folders zur Prävention von Grenzüberschreitungen) können im Rahmen des Mitarbeiter:innengesprächs erfolgen. Im Falle von Meldungen von Verletzungen der Würde im Arbeitsumfeld ist die zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte von der Personalabteilung darüber zu informieren. Mit Zustimmung der betroffenen Person kann auch der Name der betroffenen Person zum Zwecke der Kontaktaufnahme bekannt gegeben werden.
(3) Fortbildungen über den Umgang mit Vorfällen geschlechterbasierter Gewalt, sexueller Belästigung, Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, Mobbing und Bossing, sind auch für Führungskräfte anzubieten und deren Besuch zu empfehlen.
(34) Es obliegt insbesondere den Vorgesetzten in allen Dienststellen des Ressorts, auf eine Arbeitsatmosphäre zu achten, die von gegenseitigem Respekt getragen ist.
Schlagworte
Arbeitspsychologie