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BGBl. II Nr. 39/2025

kundgemacht 28.02.2025 RIS↗
Änderung des Frauenförderungsplans BMK
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der der Frauenförderungsplan BMK geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 39/2025× zu Frauenförderungsplan BMK×

Änderungen durch diese Kundmachung

Frauenförderungsplan BMK 1181 § 0↗RIS↗
§ 24geändertAbs 1; Abs 5; Abs 7; Abs 8
in Kraft 23.12.2022 – 28.02.2025 · idF BGBl. II Nr. 481/2022 · danach: BGBl. II Nr. 39/2025 § 24↗RIS↗
in Kraft ab 01.03.2025 · idF BGBl. II Nr. 39/2025 § 24↗RIS↗
4. Abschnitt
Maßnahmen im Bereich der Aus- und Weiterbildung
Maßnahmen zur Erhöhung des Frauenanteils bei der Aus- und Weiterbildung
§ 24.
(1) Weibliche Bedienstete sind zu Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, die zur Übernahme höherwertigerer Verwendungen oder Funktionen qualifizieren, bevorzugt zuzulassen, sofern die Quote gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 nicht erreicht ist.
(2) Aufgabe der unmittelbaren Vorgesetzten ist es, ihre weiblichen Bediensteten über die zur Auswahl stehenden Bildungsangebote zeitgerecht und nachweislich zu informieren und sie zur Teilnahme zu ermutigen.
(3) Die Bildungsverantwortlichen haben die weiblichen Bediensteten auf geeignete interne und externe Fortbildungsveranstaltungen aufmerksam zu machen.
(4) Bei Seminaren am Dienstort sind die Kurszeiten familienfreundlich zu gestalten.
(5) Den Teilzeitbeschäftigten ist die Teilnahme an Bildungsmaßnahmen durch entsprechende Rahmenbedingungen zu ermöglichen. Dabei sind die dort geleisteten Stunden, die über ihre normale Wochendienstzeit hinausgehen, im Rahmen der geltenden gesetzlichen Regelung auf die Dienstverpflichtung anzurechnen.
(6) Die Erhöhung des Frauenanteils bei Vortragenden und Prüfenden ist anzustreben. Einmal jährlich wird den Gleichbehandlungsbeauftragten eine Liste mit den Vortragenden und Prüfenden des Ressorts übermittelt. Bei der Suche nach neuen Vortragenden und Prüfenden wird die Gleichbehandlungsbeauftragte einbezogen.
(7) Im Rahmen der Grundausbildung sind Frauenförderungs- und Genderthemen sowie Gender- und Diversitätsthemen, wie auch das B-GlBG und der Frauenförderungsplan entsprechend vorzustellen.
(8) Lehrpläne und Unterrichtsmaterialien dürfen keinerlei frauendiskriminierende Inhalte enthalten und sind um Genderthemen Gender- und Diversitätsthemen gemäß Abs. 7 zu erweitern.
Schlagworte
Ausbildung, Ausbildungsmaßnahme, Frauenförderungsthema, Genderthema