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BGBl. II Nr. 39/2025

kundgemacht 28.02.2025 RIS↗
Änderung des Frauenförderungsplans BMK
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der der Frauenförderungsplan BMK geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 39/2025× zu Frauenförderungsplan BMK×

Änderungen durch diese Kundmachung

Frauenförderungsplan BMK 1181 § 0↗RIS↗
§ 8geändertAbs 4
in Kraft 23.12.2022 – 28.02.2025 · idF BGBl. II Nr. 481/2022 · danach: BGBl. II Nr. 39/2025 § 8↗RIS↗
in Kraft ab 01.03.2025 · idF BGBl. II Nr. 39/2025 § 8↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Zusammensetzung von Kommissionen, Beiräten, Arbeitsgruppen und Aufsichtsräten
§ 8.
(1) Bei der Zusammensetzung von in den Dienstrechtsvorschriften vorgesehenen Kommissionen, Beiräten oder Arbeitsgruppen ist der § 10 B-GlBG einzuhalten und bei der Zusammensetzung von Aufsichtsräten ist auf das Frauenförderungsgebot zu achten.
(2) Für die Bestellung der in den Dienstrechtsvorschriften vorgesehenen Kommissionen, Beiräten, und Arbeitsgruppen sind Frauen in der Anzahl vorzusehen, die dem zahlenmäßigen Verhältnis der männlichen und weiblichen Bediensteten entspricht.
(3) Die Suche nach geeigneten Frauen hat zwingend die Abfrage in einschlägigen Datenbanken, in denen Expertinnen sichtbar gemacht werden, zu umfassen.
(4) Ungeachtet der Bestimmungen des § 10 B-GlBG hat der Dienstgeber bei der Zusammensetzung von anderen als in den Dienstrechtsvorschriften vorgesehenen Kommissionen und Beiräten, wie insbesondere bei der Zusammensetzung von Arbeitsgruppen, von Projektgruppen, von Teams, von Expert:innengruppen, von Podien, von Entscheidungsgremien, wie zB im Zusammenhang mit Verwaltungsreformmaßnahmen, Personalplanung, Personalentwicklung, Neuorganisation und Zukunftsprojekten des Verwaltungsinnovationsprogramms oder von vergleichbaren entscheidungsbefugten oder beratenden Gremien, auf einen Frauenanteil von 50% zu achten. Insbesondere sind Frauen auch als Vorsitzende und Mitglieder mit Stimmrecht zu bestellen.
(5) Personalverantwortliche und Vorgesetzte haben weibliche Bedienstete, welche die Mitarbeit in Kommissionen, Beiräten, Arbeitsgruppen, Aufsichtsräten sowie sonstigen Gremien anstreben, zu unterstützen und zu fördern.