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BGBl. II Nr. 53/2025

kundgemacht 27.03.2025 RIS↗
Veterinärbehördliche Grenzüberwachungsverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über eine außerordentliche veterinärpolizeiliche Überwachung der Grenze (Veterinärbehördliche Grenzüberwachungsverordnung – VetGÜV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 53/2025× zu VetGÜV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Veterinärbehördliche Grenzüberwachungsverordnung (VetGÜV) neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft 27.03.2025 – 20.05.2025 · idF BGBl. II Nr. 53/2025 · danach: BGBl. II Nr. 89/2025 § 3↗RIS↗

Außerordentliche veterinärpolizeiliche Überwachung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Bezirksverwaltungsbehörde ist berechtigt, Transportmittel, in denen nach ihrer Beschaffenheit Tiere gelisteter Arten transportiert werden können, beim Übertritt der Grenze von in der Anlage genannten Staaten nach Österreich einer außerordentlichen veterinärpolizeilichen Überwachung (amtliche Kontrolle) zu unterziehen.
  2. Absatz 2,Die Bezirksverwaltungsbehörde ist zudem berechtigt, Transportmittel, in denen Tiere gelisteter Arten aus den in der Anlage genannten Staaten nach Österreich transportiert werden oder wurden, einer außerordentlichen veterinärpolizeilichen Überwachung zu unterziehen.