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BGBl. II Nr. 58/2025

kundgemacht 05.04.2025 RIS↗
1. MKS-Verordnungsanpassungspaket
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mit der die Verordnung zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche und die Verordnung über Sofortmaßnahmen beim Einbringen von Tieren zur Prävention der Einschleppung der Maul-und Klauenseuche nach Österreich geändert werden (1. MKS-Verordnungsanpassungspaket)
Kundmachung BGBl. II Nr. 58/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

MKS-Bekämpfungsverordnung (MKS-BV) 15 § 0↗RIS↗
§ 8geändertAbs 1 Z 1, Z 2 (neu); Abs 2 (neu)
in Kraft 27.03.2025 – 05.04.2025 · idF BGBl. II Nr. 54/2025 · danach: BGBl. II Nr. 58/2025 § 8↗RIS↗
in Kraft 06.04.2025 – 11.04.2025 · idF BGBl. II Nr. 58/2025 · danach: BGBl. II Nr. 66/2025 § 8↗RIS↗
Verbote in der weiteren Sperrzone
§ 8.
(1) In weiteren Sperrzonen gemäß Art. 21 Abs. 1 Buchstabe c der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sind abweichend von § 7 nur folgende Tätigkeiten verboten:
1. Messen, Märkte, Tierschauen und andere Zusammenführungen von gehaltenen Tieren gelisteter Arten, einschließlich Abholung und Verteilung dieser Arten. und
2. die Verbringung von gehaltenen Tieren gelisteter Arten aus Betrieben in der weiteren Sperrzone in Betriebe außerhalb der weiteren Sperrzone.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Ausnahmen vom Verbot gemäß Abs. 1 Z 2 nach Durchführung einer Risikobewertung sowie einer klinischen Untersuchung der Tiere am Betrieb erteilen. In der Risikobewertung sind jedenfalls das Vorliegen etwaiger PCR-Testergebnisse und der Verbringungszweck (wie etwa die Verbringung zur direkten Schlachtung) zu berücksichtigen. (Anm. 1)
(___________
Anm. 1: Art. 1 Z 3 der Novelle BGBl. II Nr. 66/2025 lautet: „Dem § 8 wird folgender Abs. 3 angefügt: „(3) Von den Erfordernissen des Art. 28 und des Art. 43 der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 wird gemäß Art. 23 Buchstabe a der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 abgesehen.“. Diese Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)