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BGBl. II Nr. 66/2025

kundgemacht 11.04.2025 RIS↗
2. MKS-Verordnungsanpassungspaket
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die MKS-Bekämpfungsverordnung sowie die MKS-Sofortmaßnahmenverordnung geändert werden (2. MKS-Verordnungsanpassungspaket)
Kundmachung BGBl. II Nr. 66/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

MKS-Bekämpfungsverordnung (MKS-BV) 3 § 0↗RIS↗
§ 8geändertAbs 2; Abs 3
in Kraft 06.04.2025 – 11.04.2025 · idF BGBl. II Nr. 58/2025 · danach: BGBl. II Nr. 66/2025 § 8↗RIS↗
in Kraft ab 12.04.2025 · idF BGBl. II Nr. 66/2025 § 8↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Verbote in der weiteren Sperrzone
§ 8.
(1) In weiteren Sperrzonen gemäß Art. 21 Abs. 1 Buchstabe c der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sind abweichend von § 7 nur folgende Tätigkeiten verboten:
1. Messen, Märkte, Tierschauen und andere Zusammenführungen von gehaltenen Tieren gelisteter Arten, einschließlich Abholung und Verteilung dieser Arten und
2. die Verbringung von gehaltenen Tieren gelisteter Arten aus Betrieben in der weiteren Sperrzone in Betriebe außerhalb der weiteren Sperrzone.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Ausnahmen vom Verbot gemäß Abs. 1 Z 2 nach Durchführung einer Risikobewertung sowie einer klinischen Untersuchung der Tiere am Betrieb erteilen. In der Risikobewertung sind jedenfalls das Vorliegen etwaiger PCR-Testergebnisse und der Verbringungszweck (wie etwa die Verbringung zur direkten Schlachtung) zu berücksichtigen. (Anm. 1)
(___________3) Von den Erfordernissen des Art. 28 und des Art. 43 der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 wird gemäß Art. 23 Buchstabe a der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 abgesehen.
Anm. 1: Art. 1 Z 3 der Novelle BGBl. II Nr. 66/2025 lautet: „Dem § 8 wird folgender Abs. 3 angefügt: „(3) Von den Erfordernissen des Art. 28 und des Art. 43 der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 wird gemäß Art. 23 Buchstabe a der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 abgesehen.“. Diese Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)