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BGBl. II Nr. 75/2025

kundgemacht 23.04.2025 RIS↗
Einzelentgeltnachweisverordnung 2025
Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der der Detaillierungsgrad und die Form der Bereitstellung des Entgeltnachweises festgelegt werden (Einzelentgeltnachweisverordnung 2025 – EEN-V 2025)
Kundmachung BGBl. II Nr. 75/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Einzelentgeltnachweisverordnung 2025 (EEN-V 2025) neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft ab 01.06.2025 · idF BGBl. II Nr. 75/2025 § 5↗RIS↗

2. Abschnitt
Einzelentgeltnachweis für nummerngebundene interpersonelle Kommunikationsdienste

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Im Einzelentgeltnachweis für nummerngebundene interpersonelle Kommunikationsdienste ist für jede Verbindung zumindest Folgendes anzuführen:
    1. Ziffer eins
      Datum und sekundengenaue Uhrzeit des Beginns der Tarifierung,
    2. Ziffer 2
      sekundengenaue Dauer in Stunden, Minuten und Sekunden, wobei führende Nullen entfallen können,
    3. Ziffer 3
      Tarifzone,
    4. Ziffer 4
      passive Nutzernummer,
    5. Ziffer 5
      bei kostenpflichtigen eingehenden Mehrwert-SMS die Nummer des Absenders sowie
    6. Ziffer 6
      das für die Verbindung verrechnete Entgelt, wobei erkennbar sein muss, ob es sich um einen Netto- oder Bruttobetrag handelt.
  2. Absatz 2,Die Richtigkeit der Tarifierung einer einzelnen Verbindung muss sich aus der Gesamtheit dieser Angaben ableiten lassen. Bei Verbindungen, bei denen die Leistung nicht auch durch die Verbindungsdauer bestimmt wird, kann die Angabe der Dauer der Verbindung entfallen.
  3. Absatz 3,Sind weitere Informationen über die Verbindung entgeltrelevant, müssen auch diese angeführt werden.