- Litera adie Standardzollanmeldung gemäß Artikel 162, Zollkodex der Union [Verordnung (EU) Nr. 952 aus 2013, zur Festlegung des Zollkodex der Union, Amtsblatt Nummer L 269 vom 10.10.2013 Seite 1 (Zollkodex)],
- Litera bdie vereinfachte Zollanmeldung gemäß Artikel 166, Zollkodex,
- Litera cdie Zollanmeldung durch Anschreibung in der Buchführung des Anmelders gemäß Artikel 182, Zollkodex,
- Litera ddie summarische Eingangsanmeldung gemäß Artikel 127, Zollkodex,
- Litera edie Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung gemäß Artikel 145, Zollkodex,
- Litera fdie summarische Ausgangsanmeldung gemäß Artikel 271, Zollkodex und
- Litera gdie Wiederausfuhrmitteilung gemäß Artikel 274, Zollkodex
BGBl. II Nr. 9/2025
Änderungen durch diese Kundmachung
Paragraph eins,
- Absatz eins,Der Inhalt folgender mit Mitteln der Datenverarbeitung oder schriftlich abzugebenden Anmeldungen oder Mitteilungen ist im Anhang B der Delegierten Verordnung zum Zollkodex [Verordnung (EU) 2015/2446 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union, Amtsblatt Nummer L 343 vom 29.12.2015, Seite 1 (Delegierte Verordnung zum Zollkodex)] festgelegt:
- Absatz 2,Soweit für die Anwendung der vereinfachten Zollanmeldung (Artikel 166, Zollkodex) oder der Zollanmeldung durch Anschreibung in der Buchführung des Anmelders (Artikel 182, Zollkodex) die Abgabe einer ergänzenden Zollanmeldung (Artikel 167, Zollkodex) vorgesehen ist, sind in der ergänzenden Zollanmeldung die für die Standardzollanmeldung nach Absatz (1) Buchstabe a) vorgesehenen Angaben einzutragen.
- Absatz 3,Wird mit der Standardzollanmeldung auch der Antrag auf Bewilligung eines besonderen Verfahrens gemäß Artikel 163, der Delegierten Verordnung zum Zollkodex eingebracht, so sind in der Zollanmeldung zusätzlich die in Anhang A, Titel römisch zwei, Abschnitt 2, Spalte A163, der Delegierten Verordnung zum Zollkodex vorgesehenen Angaben zu machen.
- Absatz 4,Die in den Anmeldungen und Mitteilungen nach Absatz (1) bis (3) zu verwendenden Codes sind in den Anhängen A und B der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union, Amtsblatt Nummer L 343 vom 29.12.2015, Seite 558 (Durchführungsverordnung zum Zollkodex) festgelegt.
- Absatz 5,Die Einzelheiten für die im Anwendungsgebiet vorgesehenen Angaben, deren Verwendung gemäß Titel römisch eins, Kapitel 3 in Anhang B der Delegierten Verordnung zum Zollkodex für die Mitgliedstaaten fakultativ ist, sowie für die zusätzlichen nationalen Angaben in den Anmeldungen und Mitteilungen sind im Anhang 1 zu dieser Verordnung festgelegt.
Paragraph 2,
Unbeschadet der Bestimmungen über die Abgabe von schriftlichen Anmeldungen hat die Abgabe der im Paragraph eins, genannten Anmeldungen und Mitteilungen sowie von Mitteilungen und Anträgen im Zusammenhang mit einer dieser Anmeldungen und Mitteilungen durch Nachrichtenübermittlung über Datenleitungen (Informatikverfahren) zu erfolgen.
Die technischen Spezifikationen für die im vorstehenden Unterabsatz vorgesehene Nachrichtenübermittlung werden im Internet auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen (www.bmf.gv.at) zur Abfrage bereitgehalten.
Paragraph 3,
- Absatz eins,Zur Wahrung der Datensicherheit und des Datenschutzes erfolgt die Datenübermittlung entsprechend dem Stand der Datentechnik über eine sichere Datenverbindung unter Verwendung eines von der Zollverwaltung eingerichteten Web-Services.
- Absatz 2,Die Zugriffsberechtigung für die Nutzung des Web-Services hat durch eine eindeutige Identifikation mittels eines Benutzernamens sowie eines Passwortes zu erfolgen, die jedem Wirtschaftsbeteiligten von der Zollverwaltung zugewiesen werden.
Paragraph 4,
- Absatz eins,Beteiligte und deren Vertreter, die am Informatikverfahren teilnehmen und dafür von den Zollbehörden eine Teilnehmeridentifikation, Benutzeridentifikation, ein Passwort bzw. eine persönliche Identifikationsnummer (RIN – Representative Identification Number) erhalten, haben diese sorgfältig zu verwahren, Zugriffe darauf zu verhindern und die Weitergabe der Benutzeridentifikation, des Passworts bzw. der persönlichen Identifikationsnummer zu unterlassen.
- Absatz 2,Wird eine der in Paragraph 2, genannten Förmlichkeiten unter einer bestimmten Teilnehmeridentifikation durchgeführt, so gilt diese Förmlichkeit als von der Person durchgeführt, auf die diese Teilnehmeridentifikation ausgestellt worden ist. Dies gilt unabhängig davon, wer die Übermittlung tatsächlich durchführt, es sei denn, die Person macht glaubhaft, dass diese Förmlichkeit trotz Einhaltung ihrer Sorgfaltspflichten gemäß Absatz 1 unter missbräuchlicher Verwendung ihrer Teilnehmeridentität durch einen Dritten durchgeführt wurde.
Paragraph 5,
- Absatz eins,Im Falle eines Systemausfalls, einschließlich eines Systemausfalls des Wirtschaftsbeteiligten, findet ein Notfallverfahren zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Verfahrens Anwendung.
- Absatz 2,Bei Anwendung des Notfallverfahrens sind die in Paragraph 2, genannten Förmlichkeiten im schriftlichen Verfahren oder in einem anderen elektronischen Verfahren abzuwickeln. Die entsprechenden Anmeldungen, Mitteilungen und Anträge sind der zuständigen Zollstelle unverzüglich vorzulegen oder dieser mit E-Mail zu übermitteln.
- Absatz 3,Anmeldungen, Mitteilungen und Anträge gemäß Paragraph 2,, die unter Anwendung eines Notfallverfahrens abgegeben werden, gelten als im Informatikverfahren abgegeben.
- Absatz 4,Die im Notfallverfahren abgegebenen Anmeldungen und Mitteilungen, ausgenommen Zollanmeldungen zum Versandverfahren, sind nachträglich im Informatikverfahren zu übermitteln, sobald das System wieder verfügbar ist.
Anhang römisch eins zu Paragraph eins, Absatz (5) ZollAnm-V 2024
A. Versand
(Anhang B, Titel 1, Kapitel 3, Abschnitt 3 der Delegierten Verordnung zum Zollkodex)
Die nachstehenden Datengruppen/Datenelemente sind zu verwenden:
18 09 057 000 – Code der Kombinierten Nomenklatur (Spalte D1, D2)
Der Code der Kombinierten Nomenklatur ist anzugeben, wenn die Versandanmeldung zur Erledigung eines Zollverfahrens dient, für welches eine Zollanmeldung erstellt wird, in der die Warennummer angegeben ist, oder wenn dies im Unionsrecht vorgesehen ist.
A. Versand
13 07 000 000 Inhaber des Versandverfahrens RIN – Identifikationsnummer des Zollsachbearbeiters
Wird die Zollanmeldung oder Mitteilung durch den Inhaber des Versandverfahrens selbst abgegeben, ist die RIN gemäß Paragraph 4, Absatz (1) zur eindeutigen Identifikation des Zollsachbearbeiters des Inhabers des Versandverfahrens, der die Zollanmeldung oder Mitteilung erstellt hat und für den Inhalt derselben verantwortlich ist, anzugeben.
Diese Angabe entfällt, wenn die Zollanmeldung durch einen Zollvertreter gemäß Artikel 18 Zollkodex abgegeben wird.
13 06 000 000 Vertreter RIN – Identifikationsnummer des Zollsachbearbeiters
Anzugeben ist die RIN gemäß Paragraph 4, Absatz (1) zur eindeutigen Identifikation des Zollsachbearbeiters des Zollvertreters, der die Zollanmeldung oder Mitteilung erstellt hat und für den Inhalt derselben verantwortlich ist.