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BGBl. II Nr. 98/2025

kundgemacht 28.05.2025 RIS↗
Änderung der Bankensanierungsplanverordnung
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Bankensanierungsplanverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 98/2025× zu BaSaPV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bankensanierungsplanverordnung (BaSaPV) 7 § 0↗RIS↗
§ 5geändertÜberschrift, Text, Z 1, Z 2, Z 3 (neu)
in Kraft 15.04.2016 – 28.05.2025 · idF BGBl. II Nr. 76/2016 · danach: BGBl. II Nr. 98/2025 § 5↗RIS↗
in Kraft ab 29.05.2025 · idF BGBl. II Nr. 98/2025 § 5↗RIS↗
Zeitpunkt und Häufigkeit der Aktualisierung des Sanierungsplans
§ 5.
Für Unbeschadet des § 11 Abs. 1 zweiter Satz BaSAG gelten für die Häufigkeit der Aktualisierung des Sanierungsplans gelten folgende Bestimmungen:
1. Die Unternehmen der Kategorie 1 haben den Sanierungsplan mindestens alle zwei drei Jahre spätestens bis 31. Dezember zu aktualisieren und an die FMA zu übermitteln. Die FMA ist berechtigt, dem Institut eine einmal jährliche Aktualisierung aufzutragen;
2. Die Unternehmen der Kategorien 2, 3 und 4 3 haben den Sanierungsplan mindestens einmal jährlich alle zwei Jahre spätestens bis 31. Dezember zu aktualisieren und an die FMA zu übermitteln.
3. Die Unternehmen der Kategorie 4 haben den Sanierungsplan einmal jährlich spätestens bis 30. September zu aktualisieren und an die FMA zu übermitteln.