BGBl. II Nr. 98/2025
Änderung der Bankensanierungsplanverordnung
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Bankensanierungsplanverordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5geändertÜberschrift, Text, Z 1, Z 2, Z 3 (neu)
Zeitpunkt und Häufigkeit der Aktualisierung des Sanierungsplans
§ 5.
1. Die Unternehmen der Kategorie 1 haben den Sanierungsplan mindestens alle zwei drei Jahre spätestens bis 31. Dezember zu aktualisieren und an die FMA zu übermitteln. Die FMA ist berechtigt, dem Institut eine einmal jährliche Aktualisierung aufzutragen;
2. Die Unternehmen der Kategorien 2, 3 und 4 3 haben den Sanierungsplan mindestens einmal jährlich alle zwei Jahre spätestens bis 31. Dezember zu aktualisieren und an die FMA zu übermitteln.
3. Die Unternehmen der Kategorie 4 haben den Sanierungsplan einmal jährlich spätestens bis 30. September zu aktualisieren und an die FMA zu übermitteln.