Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bankensanierungsplanverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 25/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 76/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 25 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Text
Häufigkeit der Aktualisierung des Sanierungsplans
§ 5.Paragraph 5,
Für die Häufigkeit der Aktualisierung des Sanierungsplans gelten folgende Bestimmungen:
Die Unternehmen der Kategorie 1 haben den Sanierungsplan mindestens alle zwei Jahre zu aktualisieren und an die FMA zu übermitteln. Die FMA ist berechtigt, dem Institut eine einmal jährliche Aktualisierung aufzutragen;
Die Unternehmen der Kategorien 2, 3 und 4 haben den Sanierungsplan mindestens einmal jährlich zu aktualisieren und an die FMA zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2025
Dokumentnummer
NOR40180483