Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bankensanierungsplanverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 25/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 98/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 25 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Text
Zeitpunkt und Häufigkeit der Aktualisierung des Sanierungsplans
§ 5.Paragraph 5,
Unbeschadet des § 11 Abs. 1 zweiter Satz BaSAG gelten für die Häufigkeit der Aktualisierung des Sanierungsplans folgende Bestimmungen: Unbeschadet des Paragraph 11, Absatz eins, zweiter Satz BaSAG gelten für die Häufigkeit der Aktualisierung des Sanierungsplans folgende Bestimmungen:
Die Unternehmen der Kategorie 1 haben den Sanierungsplan alle drei Jahre spätestens bis 31. Dezember zu aktualisieren und an die FMA zu übermitteln.
Die Unternehmen der Kategorien 2 und 3 haben den Sanierungsplan alle zwei Jahre spätestens bis 31. Dezember zu aktualisieren und an die FMA zu übermitteln.
Die Unternehmen der Kategorie 4 haben den Sanierungsplan einmal jährlich spätestens bis 30. September zu aktualisieren und an die FMA zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2025
Dokumentnummer
NOR40269497