BGBl. I Nr. 100/2025
Dienstrechts-Novelle 2025
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Pensionsgesetz 1965, das Bundesbahngesetz, das Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, das Überbrückungshilfengesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Mutterschutzgesetz 1979, das Väter-Karenzgesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Poststrukturgesetz, das Einsatzzulagengesetz, das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, das Militärberufsförderungsgesetz 2004 und das UmsetzungsG-RL 2014/54/EU geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2025)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 88ageändertAbs 1; Abs 3
Datenverarbeitung und Datenaufbewahrung
§ 88a.
(1) Hinsichtlich des Bewerbungsmanagements und der Jobbörse (standardisierten IKT-Lösungen und IT-Verfahren im Sinne von § 280b Abs. 2 BDG 1979) sind die Leiterinnen und Leiter der Zentralstellen jeweils für den Wirkungsbereich ihres Ressorts zusammen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler und der Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport gemeinsam Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016, S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35. Die Verantwortlichkeit der für den öffentlichen Dienst zuständigen Bundesministerin oder der Bundesminister des für Kunst, Kultur, den öffentlichen Dienst und Sport zuständigen Bundesministers besteht für das Bewerbungsmanagement und die Jobbörse im Zusammenhang mit der Rollenverwaltung, Bezug habenden Mitwirkungsbefugnissen gemäß § 280 Abs. 5 BDG 1979, der Unterstützung bei der Erfüllung der Informations- und Auskunftspflicht und der fachlich-inhaltlichen Neu- und Weiterentwicklung.
(2) Im Sinne von § 280a Abs. 7 4. und 5. Satz BDG 1979 gilt unmittelbar kraft Gesetzes die Frist von drei Jahren und drei Monaten als Aufbewahrungspflicht für die im Bewerbungsmanagement und der Jobbörse verarbeiteten Daten. § 280a Abs. 6 1. Satz BDG 1979 findet in diesem Fall keine Anwendung.
(3) Abweichend von § 280a BDG 1979 sind Testdaten von Bewerberinnen und Bewerbern, die von einem Testanbieter (Auftragsverarbeiter) gemäß einer im Hinblick auf § 41 mit dem Bundesministerium für Kunst, Kultur, den öffentlichen Dienst und Sport zuständigen Bundesministerium geschlossenen Rahmenvereinbarung verarbeitet werden, 92 Tage sowie damit zusammenhängende Protokolldaten ein Jahr aufzubewahren. Die gemäß § 44 Abs. 4 festgestellte Punktezahl ist gemäß der in Abs. 2 genannten Frist vom Verantwortlichen zu dokumentieren. Eine darüber hinaus gehende Pflicht zur Datenaufbewahrung der Verantwortlichen besteht nicht.