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BGBl. I Nr. 100/2025

kundgemacht 29.12.2025 RIS↗Parlament↗
Dienstrechts-Novelle 2025
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Pensionsgesetz 1965, das Bundesbahngesetz, das Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, das Überbrückungshilfengesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Mutterschutzgesetz 1979, das Väter-Karenzgesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Poststrukturgesetz, das Einsatzzulagengesetz, das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, das Militärberufsförderungsgesetz 2004 und das UmsetzungsG-RL 2014/54/EU geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2025)
Kundmachung BGBl. I Nr. 100/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 150 § 0↗RIS↗
§ 50gneu
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. I Nr. 100/2025 § 50g↗RIS↗

Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Erlangung einer Teilpension

Paragraph 50 g,

  1. Absatz eins,Einer Beamtin oder einem Beamten kann auf Antrag eine Herabsetzung ihrer oder seiner regelmäßigen Wochendienstzeit auf 25%, 50% oder 75% des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes zur Erlangung einer Teilpension nach Paragraph 99 a, PG 1965 bzw. Paragraph 105, Absatz 8, PG 1965 gewährt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      sie oder er die Anspruchsvoraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand nach den Paragraphen 15 b, 15 c, oder 236d erfüllt und
    2. Ziffer 2
      an dieser Herabsetzung ein dienstliches Interesse besteht.
  2. Absatz 2,Die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit kann frühestens sechs Monate nach Ablauf des Monats der Antragstellung beginnen und endet mit der Versetzung oder dem Übertritt der Beamtin oder des Beamten in den Ruhestand. Eine Versetzung in den Ruhestand während der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit kann von der Beamtin oder dem Beamten nur nach der Art der Ruhestandsversetzung bewirkt werden, die bei Beginn der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit möglich gewesen wäre. Dabei sind die im Zeitpunkt des Beginns der Herabsetzung geltenden Anspruchsvoraussetzungen maßgeblich. Bei dauernder Dienstunfähigkeit ist auch während der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit von Amts wegen oder auf Antrag der Beamtin oder des Beamten eine Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 14, möglich.
  3. Absatz 3,Eine Nichtgewährung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit ist der Beamtin oder dem Beamten spätestens zwei Monate nach dem der Antragstellung folgenden Monatsersten schriftlich mitzuteilen. Durch schriftliche Erklärung der Beamtin oder des Beamten, die binnen eines Monats ab Zugang der Mitteilung zu erfolgen hat, ist ihr oder sein Antrag auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit als schriftliche Erklärung nach den Paragraphen 15 b, 15 c, oder 236d auf Versetzung in den Ruhestand zu werten. Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesem Fall mit Ablauf des sechsten Monats wirksam, der der Abgabe des Antrags auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit folgt.
  4. Absatz 4,Mit dem Beginn der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Erlangung einer Teilpension enden allenfalls bestehende andere Herabsetzungen der Wochendienstzeit oder Teilzeitbeschäftigungen. Eine Änderung des Ausmaßes der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit ist nicht zulässig.