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BGBl. I Nr. 100/2025

kundgemacht 29.12.2025 RIS↗Parlament↗
Dienstrechts-Novelle 2025
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Pensionsgesetz 1965, das Bundesbahngesetz, das Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, das Überbrückungshilfengesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Mutterschutzgesetz 1979, das Väter-Karenzgesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Poststrukturgesetz, das Einsatzzulagengesetz, das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, das Militärberufsförderungsgesetz 2004 und das UmsetzungsG-RL 2014/54/EU geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2025)
Kundmachung BGBl. I Nr. 100/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) 120 § 0↗RIS↗
§ 61bgeändertAbs 3
in Kraft 01.01.2025 – 31.03.2025 · idF BGBl. I Nr. 155/2024 · danach: BGBl. I Nr. 100/2025 § 61b↗RIS↗
in Kraft 01.04.2025 – 30.06.2026 · idF BGBl. I Nr. 100/2025 § 61b↗RIS↗
… 8 unveränderte Absätze
Vergütung für Kustodiate und Nebenleistungen
§ 61b.
(1) Einer Lehrperson, der von der Schulleitung im Rahmen der der Schule zugewiesenen Ressourcen die Verwaltung eines Kustodiates oder die Erbringung einer Nebenleistung übertragen wird, gebührt in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres eine monatliche Vergütung im nachstehenden Ausmaß:
1. wenn das Kustodiat oder die Nebenleistung von der Schulleitung mit einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II bewertet ist,
a) in der Höhe von 212,5 € für Lehrpersonen der Verwendungsgruppen L 1 und L PA,
b) in der Höhe von 180,4 € für Lehrpersonen der übrigen Verwendungsgruppen;
2. wenn das Kustodiat oder die Nebenleistung von der Schulleitung mit einer halben Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II bewertet ist,
a) in der Höhe von 106,3 € für Lehrpersonen der Verwendungsgruppen L 1 und L PA,
b) in der Höhe von 90,1 € für Lehrpersonen der übrigen Verwendungsgruppen.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 31 Z 120, BGBl. I Nr. 138/2017)
(3) Der zuständige Bundesminister hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin Bundeskanzlerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport Bundeskanzler entweder allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall zu bestimmen, inwieweit für die nachstehend angeführten Nebenleistungen, die durch Abs. 1 nicht erfasst sind und vom Lehrer außerhalb der mit dem Unterricht verbundenen Pflichten erbracht werden, monatliche Vergütungen im Sinne des Abs. 1 vorgesehen werden:
1. Nebenleistungen, die in keinem inhaltlichen Zusammenhang mit den nach dem Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz durch Einrechnungen in die Lehrverpflichtung abzugeltenden Nebenleistungen stehen,
… 8 unveränderte Absätze
2. Nebenleistungen, die in der Verwaltung einer Schüler-, Lehrer- oder Fachbücherei bestehen,
3. sonstige Nebenleistungen, die in einem Ausmaß bemessen sind, das höchstens einer Einrechnung von zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II in die Lehrverpflichtung entspricht, und die Nebenleistungen, die im § 3 Abs. 1 Z 2 und 3 und im § 4 der Verordnung über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 346/1973, in der am 1. Oktober 2000 geltenden Fassung geregelt sind.
Maßgebend für die Bestimmung ist die aus der Nebenleistung erwachsende zusätzliche Belastung des Lehrers im Vergleich zu den in Abs. 1 angeführten Leistungen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)
(5) Wird während eines Monates ein anderer Lehrer mit Tätigkeiten im Sinne der Absätze 1 und 3 betraut, ist die Vergütung für diesen Monat unter den betreffenden Lehrern entsprechend der Dauer der Betrauung aufzuteilen. Für Kalendermonate, in denen diese Tätigkeit nicht ausgeübt wird, entfällt die Vergütung zur Gänze.
(6) Bei Schularten mit einem gemäß Schulzeitgesetz abweichendem Ablauf des Unterrichtsjahres gebührt die Vergütung nach Abs. 1 oder auf Grund einer Verordnung gemäß Abs. 3 beginnend mit dem ersten Monat des betreffenden Unterrichtsjahres, höchstens aber zehnmal pro Schuljahr.
Schlagworte
Schülerbücherei, Lehrerbücherei
§ 61bgeändertAbs 1 Z 1 lit a, lit b, Z 2 lit a, lit b
in Kraft 01.04.2025 – 30.06.2026 · idF BGBl. I Nr. 100/2025 § 61b↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2026 · idF BGBl. I Nr. 100/2025 § 61b↗RIS↗
Vergütung für Kustodiate und Nebenleistungen
§ 61b.
(1) Einer Lehrperson, der von der Schulleitung im Rahmen der der Schule zugewiesenen Ressourcen die Verwaltung eines Kustodiates oder die Erbringung einer Nebenleistung übertragen wird, gebührt in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres eine monatliche Vergütung im nachstehenden Ausmaß:
1. wenn das Kustodiat oder die Nebenleistung von der Schulleitung mit einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II bewertet ist,
a) in der Höhe von 212,5 219,5 € für Lehrpersonen der Verwendungsgruppen L 1 und L PA,
b) in der Höhe von 180,4 186,4 € für Lehrpersonen der übrigen Verwendungsgruppen;
2. wenn das Kustodiat oder die Nebenleistung von der Schulleitung mit einer halben Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II bewertet ist,
a) in der Höhe von 106,3 109,8 € für Lehrpersonen der Verwendungsgruppen L 1 und L PA,
b) in der Höhe von 90,1 93,1 € für Lehrpersonen der übrigen Verwendungsgruppen.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 31 Z 120, BGBl. I Nr. 138/2017)
… 10 unveränderte Absätze
(3) Der zuständige Bundesminister hat im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler entweder allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall zu bestimmen, inwieweit für die nachstehend angeführten Nebenleistungen, die durch Abs. 1 nicht erfasst sind und vom Lehrer außerhalb der mit dem Unterricht verbundenen Pflichten erbracht werden, monatliche Vergütungen im Sinne des Abs. 1 vorgesehen werden:
1. Nebenleistungen, die in keinem inhaltlichen Zusammenhang mit den nach dem Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz durch Einrechnungen in die Lehrverpflichtung abzugeltenden Nebenleistungen stehen,
2. Nebenleistungen, die in der Verwaltung einer Schüler-, Lehrer- oder Fachbücherei bestehen,
3. sonstige Nebenleistungen, die in einem Ausmaß bemessen sind, das höchstens einer Einrechnung von zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II in die Lehrverpflichtung entspricht, und die Nebenleistungen, die im § 3 Abs. 1 Z 2 und 3 und im § 4 der Verordnung über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 346/1973, in der am 1. Oktober 2000 geltenden Fassung geregelt sind.
Maßgebend für die Bestimmung ist die aus der Nebenleistung erwachsende zusätzliche Belastung des Lehrers im Vergleich zu den in Abs. 1 angeführten Leistungen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)
(5) Wird während eines Monates ein anderer Lehrer mit Tätigkeiten im Sinne der Absätze 1 und 3 betraut, ist die Vergütung für diesen Monat unter den betreffenden Lehrern entsprechend der Dauer der Betrauung aufzuteilen. Für Kalendermonate, in denen diese Tätigkeit nicht ausgeübt wird, entfällt die Vergütung zur Gänze.
(6) Bei Schularten mit einem gemäß Schulzeitgesetz abweichendem Ablauf des Unterrichtsjahres gebührt die Vergütung nach Abs. 1 oder auf Grund einer Verordnung gemäß Abs. 3 beginnend mit dem ersten Monat des betreffenden Unterrichtsjahres, höchstens aber zehnmal pro Schuljahr.
Schlagworte
Schülerbücherei, Lehrerbücherei