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BGBl. I Nr. 107/2025

kundgemacht 29.12.2025 RIS↗Parlament↗
Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 Teil Sozialabgaben
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz geändert werden (Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 Teil Sozialabgaben – BBKG 2025 Teil Sozialabgaben)
Kundmachung BGBl. I Nr. 107/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) 3 § 0↗RIS↗
§ 229hneu
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. I Nr. 107/2025 § 229h↗RIS↗

Zusammenwirken mit dem Amt für Betrugsbekämpfung hinsichtlich Scheinunternehmen

Paragraph 229 h,

  1. Absatz eins,Das Amt für Betrugsbekämpfung hat den Krankenversicherungsträgern zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Mitteilungen an Unternehmen über das vermutete Vorliegen eines Scheinunternehmens;
    2. Ziffer 2
      die Widerlegung der Vermutung nach Ziffer eins,;
    3. Ziffer 3
      Bescheide, mit denen das Vorliegen eine Scheinunternehmens festgestellt wird.
  2. Absatz 2,Der Versicherungsträger ist an die rechtskräftige Feststellung des Vorliegens eines Scheinunternehmens durch das Amt für Betrugsbekämpfung nach Paragraph 8, SBBG gebunden.