Absatz eins,Das Amt für Betrugsbekämpfung hat den Krankenversicherungsträgern zu übermitteln:
- Ziffer einsMitteilungen an Unternehmen über das vermutete Vorliegen eines Scheinunternehmens;
- Ziffer 2die Widerlegung der Vermutung nach Ziffer eins,;
- Ziffer 3Bescheide, mit denen das Vorliegen eine Scheinunternehmens festgestellt wird.