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BGBl. I Nr. 117/2025

kundgemacht 30.12.2025 RIS↗Parlament↗
Änderung des Schulunterrichtsgesetzes, des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes, des Schulpflichtgesetzes 1985 sowie des Privatschulgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz, das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, das Schulpflichtgesetz 1985 und das Privatschulgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 117/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Privatschulgesetz 14 § 0↗RIS↗
§ 22geändertAbs 1
in Kraft 01.11.1962 – 31.08.2026 · idF BGBl. Nr. 244/1962 · danach: BGBl. I Nr. 117/2025 § 22↗RIS↗
in Kraft ab 01.09.2026 · idF BGBl. I Nr. 117/2025 § 22↗RIS↗
ABSCHNITT V.
Gemeinsame Bestimmungen.
§ 22. Aufsicht über die Privatschulen.
(1) Die Aufsicht über die Privatschulen erstreckt sich auf die Überwachung der Erfüllung des § 2b und der Bestimmungen des Abschnittes I, bei Privatschulen, die zur Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung berechtigt sind, auch auf die Überwachung der Erfüllung der Bestimmungen des Abschnittes II und bei Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht überdies auf die Überwachung der Erfüllung der Bestimmungen des Abschnittes III.
(2) Die Aufsicht über private Schülerheime erstreckt sich auf die im § 10 Abs. 2 vorgesehenen Maßnahmen.