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BGBl. I Nr. 28/2025

kundgemacht 01.07.2025 RIS↗Parlament↗
Änderung des Universitätsgesetzes 2002 sowie des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020
Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002 und das Bildungsdokumentationsgesetz 2020 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 28/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bildungsdokumentationsgesetz 2020 (BilDokG 2020) 119 § 0↗RIS↗
§ 14geändertAbs 1; Abs 2
in Kraft 08.01.2021 – 31.08.2025 · idF BGBl. I Nr. 20/2021 · danach: BGBl. I Nr. 28/2025 § 14↗RIS↗
in Kraft 01.09.2025 – 31.08.2026 · idF BGBl. I Nr. 28/2025 § 14↗RIS↗
4. Abschnitt
Datenverarbeitungen hinsichtlich der Bildungseinrichtungen
Evidenzen über den Aufwand für Bildungseinrichtungen
§ 14.
(1) Die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister hat Evidenzen über den Personal-, Betriebs- und Erhaltungsaufwand jener Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1 und 4 zu führen, bei denen dieser Aufwand zur Gänze oder zum Teil aus Bundesmitteln getragen wird. Zu diesem Zweck sind der jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesminister insbesondere folgende Daten zu übermitteln:
1. vom Rechtsträger, der die Dienstgeberfunktion an der Bildungseinrichtung wahrnimmt, deren Personalaufwand aus Bundesmitteln getragen wird:
… 7 unveränderte Absätze
a) die Bezeichnung, Anschrift und Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung,
b) die Anzahl der beschäftigten Personen, gegliedert nach Ausbildung, Verwendung, Funktion, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit der beschäftigten Personen der Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 4, Beschäftigungsart und -ausmaß und Bildungseinrichtung,
c) der Personalaufwand gegliedert nach Art der Bildungseinrichtung,
d) die Anzahl der ausgeschriebenen Stellen sowie der Pensionierungen;
2. von der Bundesdienststelle, aus deren Bundesbudget der Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Bildungseinrichtung getragen wird:
a) die Bezeichnung, Anschrift und Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung,
b) die Einnahmen und Ausgaben in der Bildungseinrichtungserhaltung, gegliedert nach Einnahmen- und Ausgabenarten sowie Arten der Bildungseinrichtungen, und
c) die räumliche und technische Ausstattung der Bildungseinrichtungen.
(2) Die Übermittlung der Daten gemäß Abs. 1 an die Evidenzen über den Aufwand hat im automationsunterstützten Datenverkehr zu erfolgen, sofern die Daten in elektronisch lesbarer Form vorhanden sind. Die näheren Bestimmungen zu den zu übermittelnden Daten, Stichtagen, Verfahrensabläufen, technischen Verfahren und Formaten der Datenübermittlung sind durch Verordnung der jeweils zuständigen Bundesministerin oder des jeweils zuständigen Bundesministers festzulegen.
(3) Berichtszeitraum ist jeweils der der Datenübermittlung vorangegangene Zeitraum ab Stichtag.
Schlagworte
Beschäftigungsausmaß, Personalaufwand, Betriebsaufwand, Einnahmenart
§ 14geändert in Kraft gemeinsam mit BGBl. I Nr. 121/2024Abs 1; Abs 2
vorgesehen ab 01.09.2026 · idF BGBl. I Nr. 121/2024 (kundgemacht am 22.07.2024) · ersetzt durch BGBl. I Nr. 28/2025 (kundgemacht am 01.07.2025) § 14↗RIS↗
in Kraft ab 01.09.2026 · idF BGBl. I Nr. 28/2025 § 14↗RIS↗
4. Abschnitt
Datenverarbeitungen hinsichtlich der Bildungseinrichtungen
Evidenzen über den Aufwand für Bildungseinrichtungen
§ 14.
(1) Die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister hat Evidenzen über den Personal-, Betriebs- und Erhaltungsaufwand jener Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1 und 4 zu führen, bei denen dieser Aufwand zur Gänze oder zum Teil aus Bundesmitteln getragen wird. Zu diesem Zweck sind der jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesminister insbesondere folgende Daten zu übermitteln:
1. vom Rechtsträger, der die Dienstgeberfunktion an der Bildungseinrichtung wahrnimmt, deren Personalaufwand aus Bundesmitteln getragen wird:
… 7 unveränderte Absätze
a) die Bezeichnung, Anschrift und Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung,
b) die mittels der verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen (bPK-BF und bPK-AS) pseudonymisierten Datensätze der beschäftigten Personen, gegliedert nach Ausbildung, Verwendung, Funktion, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit der beschäftigten Personen der Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 4, Beschäftigungsart und -ausmaß und Bildungseinrichtung,
c) der Personalaufwand gegliedert nach Art der Bildungseinrichtung,
d) die Anzahl der ausgeschriebenen Stellen sowie der Pensionierungen;
2. von der Bundesdienststelle, aus deren Bundesbudget der Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Bildungseinrichtung getragen wird:
a) die Bezeichnung, Anschrift und Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung,
b) die Einnahmen und Ausgaben in der Bildungseinrichtungserhaltung, gegliedert nach Einnahmen- und Ausgabenarten sowie Arten der Bildungseinrichtungen, und
c) die räumliche und technische Ausstattung der Bildungseinrichtungen.
(2) Die Übermittlung der Daten gemäß Abs. 1 an die Evidenzen über den Aufwand hat im automationsunterstützten Datenverkehr zu erfolgen, sofern die Daten in elektronisch lesbarer Form vorhanden sind. Die näheren Bestimmungen zu den zu übermittelnden Daten, Stichtagen, Verfahrensabläufen, technischen Verfahren und Formaten der Datenübermittlung sind durch Verordnung der jeweils zuständigen Bundesministerin oder des jeweils zuständigen Bundesministers festzulegen.
(3) Berichtszeitraum ist jeweils der der Datenübermittlung vorangegangene Zeitraum ab Stichtag.
Schlagworte
Beschäftigungsausmaß, Personalaufwand, Betriebsaufwand, Einnahmenart