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BGBl. I Nr. 35/2025

kundgemacht 23.07.2025 RIS↗Parlament↗
Änderung des Schifffahrtsgesetzes sowie des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000
Bundesgesetz, mit dem das Schifffahrtsgesetz und das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 35/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schifffahrtsgesetz (SchFG) 725 § 0↗RIS↗
§ 152geändertAbs 1
in Kraft 17.01.2022 – 23.07.2025 · idF BGBl. I Nr. 230/2021 · danach: BGBl. I Nr. 35/2025 § 152↗RIS↗
in Kraft ab 24.07.2025 · idF BGBl. I Nr. 35/2025 § 152↗RIS↗
Verlängerung der Gültigkeit zeitlich befristeter Befähigungsausweise
§ 152.
(1) Die Gültigkeit eines befristet ausgestellten Befähigungsausweises kann bei rechtzeitig vor Ablauf, unbeschadet der Gültigkeit gestelltem Übergangsvorschriften des § 156, über Antrag durch Vorlage des in § 147 Abs. 2 Z 2 genannten Nachweises verlängert werden. Dies gilt auch für Befähigungsausweise, die ihre Gültigkeit durch Zeitablauf verloren haben.
(2) Die Verlängerung der Gültigkeit erfolgt in Form der Ausstellung eines neuen Befähigungsausweises gegen Rückgabe des Befähigungsausweises, dessen Gültigkeit befristet ist.