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BGBl. I Nr. 46/2025

kundgemacht 24.07.2025 RIS↗Parlament↗
Ehe- und Partnerschaftsrechts-Änderungsgesetz 2025
Bundesgesetz, mit dem das Ehegesetz und das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz geändert werden (Ehe- und Partnerschaftsrechts-Änderungsgesetz 2025 – EPaRÄG 2025)
Kundmachung BGBl. I Nr. 46/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Ehegesetz (EheG) 91 § 0↗RIS↗
§ 28geändertAbs 1
in Kraft 01.07.2018 – 31.07.2025 · idF BGBl. I Nr. 59/2017 · danach: BGBl. I Nr. 46/2025 § 28↗RIS↗
in Kraft ab 01.08.2025 · idF BGBl. I Nr. 46/2025 § 28↗RIS↗
Begehren der Nichtigerklärung
§ 28.
(1) Ist eine Ehe auf Grund des § 22 Abs. 1 nichtig, so kann einer der beiden Ehegatten die Nichtigerklärung begehren. Ist eine Ehe auf Grund des § 23 Abs. 1 nichtig, so kann nur der Staatsanwalt die Nichtigerklärung begehren.
(2) In allen übrigen Fällen der Nichtigkeit können der Staatsanwalt und jeder der Ehegatten, im Fall des § 24 auch der frühere Ehegatte oder eingetragene Partner die Nichtigerklärung begehren. Ist die Ehe aufgelöst, so kann nur der Staatsanwalt die Nichtigerklärung begehren.
… 6 unveränderte Absätze
(3) Sind beide Ehegatten verstorben, so kann die Nichtigerklärung nicht mehr begehrt werden.
Anmerkung
Zur Zuständigkeit siehe § 49 Abs. 2 Z 28, §§ 76 und 100 JN, RGBl. Nr. 111/1895.
Zum Verfahren siehe §§ 2a, 460, 483a ZPO, RGBl. Nr. 113/1895.
Schlagworte
Jurisdiktionsnorm, Zivilprozessordnung