BGBl. I Nr. 46/2025
Ehe- und Partnerschaftsrechts-Änderungsgesetz 2025
Bundesgesetz, mit dem das Ehegesetz und das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz geändert werden (Ehe- und Partnerschaftsrechts-Änderungsgesetz 2025 – EPaRÄG 2025)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5geändertAbs 1 Z 1 (entfallen), Z 2 · umnummeriert: Abs 1 Z 1
Begründungshindernisse
§ 5.
(1) Eine eingetragene Partnerschaft darf nicht begründet werden
(2) Das Verbot des Abs. 1 Z 2 steht einer Wiederholung der Begründung der eingetragenen Partnerschaft nicht entgegen, wenn die eingetragenen Partner Zweifel an der Gültigkeit oder dem Fortbestand ihrer eingetragenen Partnerschaft hegen.