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BGBl. I Nr. 46/2025

kundgemacht 24.07.2025 RIS↗Parlament↗
Ehe- und Partnerschaftsrechts-Änderungsgesetz 2025
Bundesgesetz, mit dem das Ehegesetz und das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz geändert werden (Ehe- und Partnerschaftsrechts-Änderungsgesetz 2025 – EPaRÄG 2025)
Kundmachung BGBl. I Nr. 46/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG) 3 § 0↗RIS↗
§ 5geändertAbs 1 Z 1 (entfallen), Z 2 · umnummeriert: Abs 1 Z 1
in Kraft 01.01.2019 – 31.07.2025 · idF BGBl. I Nr. 161/2017 · danach: BGBl. I Nr. 46/2025 § 5↗RIS↗
in Kraft ab 01.08.2025 · idF BGBl. I Nr. 46/2025 § 5↗RIS↗
Begründungshindernisse
§ 5.
(1) Eine eingetragene Partnerschaft darf nicht begründet werden
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 161/2017);
2 1. mit einer Person, die bereits verheiratet ist oder mit einer anderen Person eine noch aufrechte eingetragene Partnerschaft begründet hat;
3 2. zwischen Verwandten in gerader Linie und zwischen voll- oder halbbürtigen Geschwistern sowie zwischen einem an Kindesstatt angenommenen Kind und seinen Abkömmlingen einerseits und dem Annehmenden andererseits, solange das durch die Annahme begründete Rechtsverhältnis besteht. zwischen Verwandten in gerader Linie, zwischen Verwandten bis zum vierten Grad der Seitenlinie sowie zwischen einem Adoptivkind und seinen Nachkommen sowie Verwandten bis zum vierten Grad der Seitenlinie einerseits und dem Adoptivelternteil andererseits, solange das durch die Adoption begründete Rechtsverhältnis besteht.
(2) Das Verbot des Abs. 1 Z 2 steht einer Wiederholung der Begründung der eingetragenen Partnerschaft nicht entgegen, wenn die eingetragenen Partner Zweifel an der Gültigkeit oder dem Fortbestand ihrer eingetragenen Partnerschaft hegen.