BGBl. I Nr. 161/2017
Aufhebung einer Wortfolge in § 44 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzesbuches sowie von Wortfolgen in §§ 1 und 2 und des § 5 Abs. 1 Z 1 des Eingetragenen Partnerschaft-Gesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung einer Wortfolge in § 44 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzesbuches sowie von Wortfolgen in §§ 1 und 2 und des § 5 Abs. 1 Z 1 des Eingetragenen Partnerschaft-Gesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5geändertAbs 1 Z 1 (aufgehoben)
Begründungshindernisse
§ 5.
(1) Eine eingetragene Partnerschaft darf nicht begründet werden
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 161/2017);
2. mit einer Person, die bereits verheiratet ist oder mit einer anderen Person eine noch aufrechte eingetragene Partnerschaft begründet hat;
3. zwischen Verwandten in gerader Linie und zwischen voll- oder halbbürtigen Geschwistern sowie zwischen einem an Kindesstatt angenommenen Kind und seinen Abkömmlingen einerseits und dem Annehmenden andererseits, solange das durch die Annahme begründete Rechtsverhältnis besteht.
(2) Das Verbot des Abs. 1 Z 2 steht einer Wiederholung der Begründung der eingetragenen Partnerschaft nicht entgegen, wenn die eingetragenen Partner Zweifel an der Gültigkeit oder dem Fortbestand ihrer eingetragenen Partnerschaft hegen.