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BGBl. I Nr. 5/2025

kundgemacht 10.02.2025 RIS↗Parlament↗
FATF-Prüfungsanpassungsgesetz 2024
Bundesgesetz, mit dem ein Sanktionengesetz 2024 erlassen wird und das Sanktionengesetz 2024, das Bankwesengesetz, das E-Geldgesetz 2010, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Verbraucherzahlungskontogesetz, das Devisengesetz 2004, das Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz und das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz geändert werden (FATF-Prüfungsanpassungsgesetz 2024)
Kundmachung BGBl. I Nr. 5/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Sanktionengesetz 2024 (SanktG 2024) neu11 § 0↗RIS↗
§ 19geändertAbs 3; Abs 4 (entfallen); Abs 5 (entfallen), Anm (neu)
in Kraft 11.02.2025 – 31.12.2025 · idF BGBl. I Nr. 5/2025 § 19↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. I Nr. 5/2025 § 19↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen
§ 19.
(1) Die Verordnung (Kundmachung) der Oesterreichischen Nationalbank DL 2/2002 in der Fassung der Verordnung (Kundmachung) DL 1/2009 gilt als Verordnung nach § 2 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes und erstreckt sich auf sämtliche Vermögenswerte der darin genannten Personen und Einrichtungen. Die Verordnung der Bundesregierung über Genehmigungen im Zusammenhang mit Sanktionsmaßnahmen in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, BGBl. II Nr. 375/2022, gilt als Verordnung nach § 6 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes.
(2) Auf gerichtlich strafbare Handlungen sowie auf verwaltungsrechtlich strafbare Handlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden, sind weiterhin die Bestimmungen des Sanktionengesetzes 2010 anzuwenden. Verfahren, die bis Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängig wurden, sind auf Grund der Bestimmungen des Sanktionengesetzes 2010 bei diesem Gericht oder dieser Verwaltungsbehörde weiter zu führen. Alle Verfahren, die nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängig werden, sind vor dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde durchzuführen, die gemäß den §§ 16, 17 oder 18 dieses Bundesgesetzes zuständig ist.
(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Maßnahmen, Genehmigungen und Verfahren der Oesterreichischen Nationalbank gemäß dem Sanktionengesetz 2010 sind von der Oesterreichischen Nationalbank fortzuführen. Mit 1. Jänner 2026 sind sämtliche bei der Oesterreichischen Nationalbank anhängige Maßnahmen, Genehmigungen und Verfahren gemäß diesem Bundesgesetz von der Finanzmarktaufsichtsbehörde fortzuführen.
(4) Die Oesterreichische Nationalbank kann die Finanzmarktaufsichtsbehörde mit Unterstützungshandlungen bei der Vollziehung ihrer Aufgaben und Befugnisse ausdrücklich beauftragen. Zu diesem Zwecke sind die Oesterreichische Nationalbank und die Finanzmarktaufsichtsbehörde jederzeit berechtigt und verpflichtet, gegenseitig Informationen, Daten und Dokumente über Maßnahmen, Genehmigungen bzw. Untersagungen und Verfahren sowie den Ressourcenbedarf und den zur Verfügung stehenden Kapazitäten zur Verfügung zu stellen und erforderliche Auskünfte zu erteilen. Dies umfasst die Verarbeitung von Kundendaten und sonstiger personenbezogener Daten unter sinngemäßer Anwendung von § 14.
(5) Zur Finanzierung der Kosten aus den Unterstützungshandlungen gemäß Abs. 4 leistet der Bund einen zweckgewidmeten Beitrag an die Finanzmarktaufsichtsbehörde von 660 000 Euro für das Geschäftsjahr 2024 und von 2,775 Millionen Euro für das Geschäftsjahr 2025. Der den Unterstützungshandlungen zurechenbare Personal- und Sachaufwand ist ausschließlich aus dem Beitrag des Bundes zu bedecken; eine Zuordnung der Kosten zu den Rechnungskreisen der Finanzmarktaufsichtsbehörde gemäß § 28 FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016, findet nicht statt. Ein etwaiger Überschuss ist in dem auf das jeweilige Geschäftsjahr der Finanzmarktaufsichtsbehörde folgenden Kalenderjahr im Verhältnis zum Bund auszugleichen.
(Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch Art. 2 Z 16, BGBl. I Nr. 5/2025)
Schlagworte
Personalaufwand