BGBl. I Nr. 5/2025
FATF-Prüfungsanpassungsgesetz 2024
Bundesgesetz, mit dem ein Sanktionengesetz 2024 erlassen wird und das Sanktionengesetz 2024, das Bankwesengesetz, das E-Geldgesetz 2010, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Verbraucherzahlungskontogesetz, das Devisengesetz 2004, das Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz und das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz geändert werden (FATF-Prüfungsanpassungsgesetz 2024)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 7neu
Interne Organisation von Finanzmarktteilnehmern
Paragraph 7,
Finanzmarktteilnehmer haben in schriftlicher Form Strategien, Kontrollen und Verfahren zur wirksamen Einhaltung von Rechtsakten gemäß den Paragraphen 2, oder 4 oder von unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union entsprechend den Voraussetzungen des Paragraph 23 a, des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes – FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,, festzulegen.
§ 7geändert
Interne Organisation von Finanzmarktteilnehmern
§ 7.
Finanzmarktteilnehmer haben in schriftlicher Form Strategien, Kontrollen und Verfahren zur wirksamen Einhaltung von Rechtsakten gemäß den §§ 2 oder 4 oder von unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union entsprechend den Voraussetzungen festzulegen, die in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Größe des § 23a jeweiligen Finanzmarktteilnehmers zu stehen haben. Diese sind von einem Leitungsorgan des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes – FM-GwG jeweiligen Finanzmarktteilnehmers zu genehmigen, BGBl. I Nr einzurichten, falls erforderlich zu adaptieren und laufend anzuwenden. 118/2016 Die Anwendung der Strategien, festzulegen Kontrollen und Verfahren ist bei Finanzmarktteilnehmern, die Teil einer Gruppe im Sinne des § 2 Z 11 FM-GwG sind, auf Einzel- und Gruppenebene sicherzustellen.