BGBl. I Nr. 56/2025
Änderung des Waffengesetzes 1996
Bundesgesetz, mit dem das Waffengesetz 1996 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 16baufgehoben
Verwahrung von Schusswaffen
Paragraph 16 b,
Schusswaffen und Munition sind sicher zu verwahren. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Anforderungen an eine sichere Verwahrung zu erlassen, sodass Waffen und Munition in zumutbarer Weise vor unberechtigtem Zugriff geschützt sind.