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BGBl. I Nr. 56/2025

kundgemacht 16.10.2025 RIS↗Parlament↗
Änderung des Waffengesetzes 1996
Bundesgesetz, mit dem das Waffengesetz 1996 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 56/2025× zu WaffG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Waffengesetz 1996 (WaffG) 9464 § 0↗RIS↗
§ 41ageändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 (neu); Abs 3 (neu)
in Kraft 01.10.2012 – 27.04.2026 · idF BGBl. I Nr. 43/2010 · danach: BGBl. I Nr. 56/2025 § 41a↗RIS↗
in Kraft ab 28.04.2026 · idF BGBl. I Nr. 56/2025 § 41a↗RIS↗
Verlust und Diebstahl Überprüfung der Verlässlichkeit
§ 41a.
Der Verlust (1) Die Behörde hat die Verlässlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder Diebstahl von Schusswaffen sowie deren allfälliges Wiedererlangen sind unverzüglich einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen, wenn seit der nächsten Sicherheitsdienststelle Ausstellung der Urkunde oder Sicherheitsbehörde zu melden der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind.
(2) Die Behörde hat außerdem die Verlässlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu überprüfen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist. Sofern sich diese Anhaltspunkte auf einen der in § 8 Abs. 2 genannten Gründe oder darauf beziehen, dass der Betroffene dazu neigen könnte, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, ist die Behörde zu einem entsprechenden Vorgehen gemäß § 41 ermächtigt.
(3) Ergibt sich, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist, so hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen. Von einer Entziehung auf Grund einer nicht sicheren Verwahrung ist abzusehen, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig ist, die Folgen unbedeutend sind und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb einer von der Behörde festgesetzten, zwei Wochen nicht unterschreitenden Frist hergestellt wird.