Absatz eins,Der Inhaber eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder eines Europäischen Feuerwaffenpasses, in dem
- Ziffer einsdie behördlichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind oder
- Ziffer 2das Lichtbild fehlt oder den Inhaber nicht mehr einwandfrei erkennen lässt,
ist verpflichtet, diese Dokumente unverzüglich der Behörde abzuliefern. Die Behörde hat ein solches Dokument einzuziehen, wenn es nicht abgeliefert wird.