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BGBl. I Nr. 56/2025

kundgemacht 16.10.2025 RIS↗Parlament↗
Änderung des Waffengesetzes 1996
Bundesgesetz, mit dem das Waffengesetz 1996 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 56/2025× zu WaffG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Waffengesetz 1996 (WaffG) 9464 § 0↗RIS↗
§ 51geändertAbs 1 Z 3, Z 3a (neu), Z 3b (neu), Z 3c (neu), Z 8, Z 9, Schlussteil; Abs 2; Abs 3
in Kraft 14.12.2019 – 27.04.2026 · idF BGBl. I Nr. 97/2018 · danach: BGBl. I Nr. 56/2025 § 51↗RIS↗
in Kraft ab 28.04.2026 · idF BGBl. I Nr. 56/2025 § 51↗RIS↗
Verwaltungsübertretungen
§ 51.
(1) Sofern das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer Wer entgegen diesem Bundesgesetz oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung
1. Schußwaffen führt;
2. verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 9 oder 10 besitzt oder verbotene Waffen (§ 17), die er besitzen darf, führt;
3. Waffen oder Munition besitzt, obwohl ihm dies gemäß § 13 Abs. 4 verboten ist; wesentliche Bestandteile von Schusswaffen (§ 2 Abs. 2 oder § 5 Abs. 1) unbefugt erwirbt oder besitzt;
3a. Schusswaffen der Kategorie C unbefugt besitzt oder führt;
3b. Schusswaffen der Kategorie C einem Menschen überlässt, der zu deren Besitz nicht befugt ist;
3c. Munition unbefugt erwirbt oder besitzt;
4. Waffen (ausgenommen Kriegsmaterial) einführt oder anderen Menschen überläßt;
… 3 unveränderte Absätze
5. Munition anderen Menschen überläßt;
5a. Schusswaffen oder Munition jemandem wissentlich überlässt, dem der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen oder Munition gemäß § 11a nicht erlaubt ist,
6. gegen Auflagen verstößt, die gemäß §§ 17 Abs. 3 oder 18 Abs. 3 erteilt worden sind;
7. eine gemäß § 33 erforderliche Registrierung unterlässt;
8. eine gemäß § 41 16 Abs. 1 erforderliche Meldung unterlässt oder einem mit Bescheid erlassenen Verwahrungsverbot (§ 41 16 Abs. 3) zuwiderhandelt;
9. Schusswaffen oder Munition nicht gemäß § 16b 15 sicher verwahrt;
10. es unterlässt, eine Kennzeichnung gemäß § 58 Abs. 6 durchführen zu lassen,
11. entgegen einer gemäß § 42 Abs. 5a mit Verordnung getroffenen Anordnung einen Gefahrenbereich nicht verlässt oder entgegen der Untersagung betritt.
ist mit einer Geldstrafe von 900 Euro bis zu 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 800 Euro bis zu 7 000 Euro, oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 360 3 600 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 5 000 Euro, zu bestrafen, wer gegen dieses Bundesgesetz verstößt, sofern das Verhalten nicht nach den §§ 50 oder 51 Abs. 1 zu ahnden oder § 32 Abs. 3 anzuwenden ist.
(3) Wegen Nach Abs. 1 Z 7 und 2 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig und bevor die Behörde von seinem Verschulden erfahren hat, die Waffen oder Munition der Behörde abliefert oder die gemäß § 33 erforderliche Registrierung durchführt.
(4) Eine Bestrafung gemäß Abs. 1 Z 5a schließt eine solche wegen der zugleich gemäß Abs. 1 Z 4 oder 5 begangenen Verwaltungsübertretung aus.
Anmerkung
1. ÜR: Art. X, BGBl. I Nr. 134/2002
2. Art. 2 Z 8 der Novelle BGBl. I Nr. 63/2012 lautet: "§ „§ 51 Abs. 1 Z 8 wird durch folgende Z 8 bis 10 ersetzt: ..." ...“. Richtig wäre: "§ „§ 51 Abs. 1 Z 8 und 9 werden durch folgende Z 8 bis 10 ersetzt: ..." ...“.