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BGBl. I Nr. 56/2025

kundgemacht 16.10.2025 RIS↗Parlament↗
Änderung des Waffengesetzes 1996
Bundesgesetz, mit dem das Waffengesetz 1996 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 56/2025× zu WaffG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Waffengesetz 1996 (WaffG) 9464 § 0↗RIS↗
§ 56bgeändertÜberschrift; Abs 1, Z 1 bis Z 4 (neu), Schlussteil (neu); Abs 2 (neu)
in Kraft 01.01.2022 – 27.04.2026 · idF BGBl. I Nr. 211/2021 · danach: BGBl. I Nr. 56/2025 § 56b↗RIS↗
in Kraft ab 28.04.2026 · idF BGBl. I Nr. 56/2025 § 56b↗RIS↗
Verständigungspflicht der Strafgerichte Verständigungspflichten
§ 56b.
Das Strafgericht hat der Waffenbehörde Verurteilungen (1) Im Falle von Strafverfahren wegen § 278b bis § 278g oder § 282a StGB mitzuteilen. vorsätzlich begangener Straftaten haben
1. die Staatsanwaltschaft oder die Kriminalpolizei über den Beginn des Ermittlungsverfahrens in den Fällen des § 13 Abs. 5,
2. die Staatsanwaltschaft über die Beendigung eines Ermittlungsverfahrens in den Fällen des § 13 Abs. 5,
3. die Staatsanwaltschaft über die Einbringung einer Anklage in den Fällen des § 12 Abs. 1a erster Satz,
4. das Strafgericht über rechtskräftige Verurteilungen wegen einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung im Sinne des § 12 Abs. 1a erster Satz
die Waffenbehörde unverzüglich zu verständigen.
(2) Die Jagdbehörde hat die Behörde unverzüglich zu verständigen, sobald eine Jagdkarte entzogen wurde oder die Gültigkeit einer Jagdkarte seit 14 Monaten abgelaufen ist. Zum Zweck der Prüfung oder Überprüfung der Verlässlichkeit sind im Falle einer Entziehung die hierfür maßgeblichen Gründe anzugeben.