BGBl. I Nr. 56/2025
Änderung des Waffengesetzes 1996
Bundesgesetz, mit dem das Waffengesetz 1996 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2
Erwerb und Besitz
§ 6.
(1) Als Besitz Der Erwerb von Waffen und Munition gilt auch erfolgt durch die Einräumung deren Innehabung Besitzes.
(2) Als Besitz von Waffen und Munition gilt auch deren Innehabung. Nicht als Besitz gilt die Innehabung von Waffen anlässlich eines Verkaufsgesprächs im Geschäftslokal eines Gewerbetreibenden gemäß § 47 Abs. 2. Nicht als Besitz gilt zudem die Innehabung von Waffen durch einen Gewerbetreibenden gemäß § 47 Abs. 2 im Rahmen von Reparaturen und Instandsetzungen.