Absatz eins,Der Bundesminister für Inneres ist verpflichtet, auf Grundlage der gemäß Paragraph 3, Ziffer 6, festgelegten wesentlichen Dienste erstmalig spätestens bis zum 17. Jänner 2026 und im Anschluss anlassbezogen, längstens jedoch alle vier Jahre eine Risikoanalyse (Paragraph 3, Ziffer 8,) aufgeschlüsselt nach den im Anhang der RKE-RL gelisteten Sektoren und Teilsektoren durchzuführen, wobei den im jeweiligen Wirkungsbereich betroffenen Bundesministerien, den betroffenen Ländern sowie den in Betracht kommenden Interessenvertretungen Gelegenheit zur Äußerung zu geben ist.
BGBl. I Nr. 60/2025
Resilienz kritischer Einrichtungen-Gesetz sowie Änderung des Tilgungsgesetzes 1972
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Sicherstellung eines hohen Resilienzniveaus von kritischen Einrichtungen (Resilienz kritischer Einrichtungen-Gesetz – RKEG) erlassen und das Tilgungsgesetz 1972 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 10neu
Paragraph 10,
- Absatz 2,Bei der Durchführung der Risikoanalyse hat der Bundesminister für Inneres insbesondere
- Ziffer einsdie nach Artikel 6, Absatz eins, des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU über ein Katastrophenschutzverfahren der Union, Amtsblatt Nummer L 347 vom 20.12.2013 Seite 924, vorgenommene allgemeine Risikoanalyse,
- Ziffer 2Risikoanalysen, die im Einklang mit den Anforderungen einschlägiger sektorspezifischer Rechtsakte der Union durchgeführt werden, insbesondere der Verordnung (EU) 2019/941 über die Risikovorsorge im Elektrizitätssektor und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/89/EG, Amtsblatt Nummer L 158 vom 14.06.2019 Seite 1, der Verordnung (EU) 2017 aus 1938, über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994 aus 2010,, Amtsblatt Nummer L 280 vom 28.10.2017 Seite 1, der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG, Amtsblatt Nummer L 197 vom 24.07.2012 Seite 1, sowie der Richtlinie 2007/60/EG über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken, Amtsblatt Nummer L 288 vom 06.11.2007 Seite 27,
- Ziffer 3die entsprechenden Risiken, die sich aus dem Ausmaß der Abhängigkeit der gemäß dem Anhang der RKE-RL gelisteten Sektoren untereinander sowie dieser Sektoren gegenüber in anderen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten ansässigen Einrichtungen ergeben, sowie die Auswirkungen, die ein in einem Sektor auftretender Sicherheitsvorfall auf andere Sektoren haben kann, sowie
- Ziffer 4sämtliche gemäß Paragraph 17, gemeldeten Informationen über Sicherheitsvorfälle
zu berücksichtigen. - Absatz 3,Der Bundesminister für Inneres ist verpflichtet, die relevanten Elemente der Risikoanalyse den gemäß Paragraph 11, ermittelten kritischen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Die zur Verfügung gestellten Informationen sind zu anonymisieren.