Absatz eins,Von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an sind, soweit nicht bereits erfolgt, alle vorbereitenden organisatorischen und personellen Maßnahmen zu setzen, die für die Ermöglichung einer zeitgerechten Aufgabenwahrnehmung durch den Bundesminister für Inneres erforderlich sind.
BGBl. I Nr. 60/2025
Resilienz kritischer Einrichtungen-Gesetz sowie Änderung des Tilgungsgesetzes 1972
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Sicherstellung eines hohen Resilienzniveaus von kritischen Einrichtungen (Resilienz kritischer Einrichtungen-Gesetz – RKEG) erlassen und das Tilgungsgesetz 1972 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 29neu
Paragraph 29,
- Absatz 2,Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes und seiner Novellen können ab dem Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes oder der betreffenden Novelle erlassen werden. Die Verordnungen treten frühestens mit dem Inkrafttreten der jeweiligen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der betreffenden Novelle in Kraft.