Absatz eins,Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat unter Mitwirkung der Abwicklungsstelle der Europäischen Kommission einen Bericht gemäß dem 7. Abschnitt der Leitlinien vorzulegen.
BGBl. I Nr. 67/2025
Standortabsicherungsgesetz 2025
Bundesgesetz über die befristete Gewährung von Förderungen zum Ausgleich des Anstiegs der Strompreise infolge der Einbeziehung der Kosten von Treibhausgasemissionen aus dem europäischen Emissionshandel für die Jahre 2025 und 2026 (Standortabsicherungsgesetz 2025 – SAG 2025)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 12neu
Berichterstattung
Paragraph 12,
- Absatz 2,Die Abwicklungsstelle hat für alle Einzelförderungen gemäß diesem Bundesgesetz detaillierte Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen müssen alle Informationen enthalten, die erforderlich sind, um feststellen zu können, dass die Förderungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 6, erfüllt sind und die zulässige Förderungsobergrenze eingehalten ist. Die Aufzeichnungen müssen ab dem Tag, an dem die Förderung gewährt wurde, zehn Jahre lang aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Anfrage vorgelegt werden.
- Absatz 3,Übersteigt die Summe der Einzelförderungen 25% der Versteigerungserlöse gemäß Paragraph 21 und Paragraph 29, EZG 2011 hat der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus in Abstimmung mit dem Bundesminister für Finanzen auf Basis der Aufzeichnungen gemäß Absatz 2, der Europäischen Kommission einen Bericht in Einklang mit Artikel 10a Absatz 6, der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG, Amtsblatt Nummer L 275 vom 25.10.2003 Seite 32, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2024/795, ABl. Nr. L 2024/795 S.1, vorzulegen. Der Bericht hat zu begründen, warum die Summe der Einzelförderungen 25 Prozent der Versteigerungserlöse für das betreffende Jahr übersteigt. Der Bericht hat weiters einschlägige Angaben zu den Strompreisen für die industriellen Großabnehmer, die diese Regelung in Anspruch nehmen, zu enthalten, wobei Anforderungen an den Schutz vertraulicher Informationen zu wahren sind. Der Bericht hat zudem Informationen darüber zu enthalten, ob andere Maßnahmen, mit denen sich die indirekten CO2-Kosten mittel- bis langfristig senken lassen, gebührend berücksichtigt wurden.
- Absatz 4,Der Bericht gemäß Absatz 3, ist dem Nationalrat als Bericht über die Evaluierung der Förderungen nach diesem Bundesgesetz zur Kenntnis zu bringen.