hinsichtlich des Paragraph 9, Absatz eins, erster Satz und des Anhangs 1 der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
BGBl. I Nr. 67/2025
Standortabsicherungsgesetz 2025
Bundesgesetz über die befristete Gewährung von Förderungen zum Ausgleich des Anstiegs der Strompreise infolge der Einbeziehung der Kosten von Treibhausgasemissionen aus dem europäischen Emissionshandel für die Jahre 2025 und 2026 (Standortabsicherungsgesetz 2025 – SAG 2025)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 13neu
Vollziehung
Paragraph 13,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
- Ziffer eins
- Ziffer 2im Übrigen der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus
betraut.