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BGBl. I Nr. 70/2025

kundgemacht 03.11.2025 RIS↗Parlament↗
Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes sowie des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 70/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) 15 § 0↗RIS↗
§ 12eneu
in Kraft ab 01.12.2025 · idF BGBl. I Nr. 70/2025 § 12e↗RIS↗

Grenzgänger

Paragraph 12 e,

Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Grenzgänger (Paragraph 2, Absatz 7,) zugelassen, wenn

  1. Ziffer eins
    sie über einen Daueraufenthaltstitel eines Nachbarstaates von Österreich mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang verfügen,
  2. Ziffer 2
    eine Beschäftigung bei einem Arbeitgeber mit Sitz im Bundesgebiet aufgenommen werden soll und
  3. Ziffer 3
    sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind.