sie über einen Daueraufenthaltstitel eines Nachbarstaates von Österreich mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang verfügen,
BGBl. I Nr. 70/2025
Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes sowie des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 12eneu
Grenzgänger
Paragraph 12 e,
Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Grenzgänger (Paragraph 2, Absatz 7,) zugelassen, wenn
- Ziffer eins
- Ziffer 2eine Beschäftigung bei einem Arbeitgeber mit Sitz im Bundesgebiet aufgenommen werden soll und
- Ziffer 3sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind.