Absatz eins,Die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung über MyHealth@EU ist für Zwecke der Gesundheitsvorsorge sowie aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich öffentliche Gesundheit erforderlich gemäß Artikel 9, Absatz 2, Litera h und i DSGVO.
BGBl. I Nr. 71/2025
Änderung des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 sowie des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Gesundheitstelematikgesetz 2012 und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 24ineu
6. Abschnitt:
Grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung
1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen zu MyHealth@EU
Allgemeine Bestimmungen zur grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung
Paragraph 24 i,
- Absatz 2,Die Teilnahme an MyHealth@EU ist für in Österreich wohnhafte oder sozialversicherte natürliche Personen freiwillig und unentgeltlich. Sie setzt das erklärte Einverständnis der Teilnehmenden (Opt-In) voraus, welches jederzeit zurückgezogen werden kann. Das Einverständnis (Opt-in) stellt keine Einwilligung iSd Artikel 9, Absatz 2, Litera a, DSGVO dar und erfüllt daher keine dementsprechende Rechtswirkung.
- Absatz 3,Sozialversicherungsrechtliche Vorschriften bleiben von diesem Abschnitt unberührt.