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BGBl. I Nr. 71/2025

kundgemacht 03.11.2025 RIS↗Parlament↗
Änderung des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 sowie des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Gesundheitstelematikgesetz 2012 und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 71/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gesundheitstelematikgesetz 2012 (GTelG 2012) 14141 § 0↗RIS↗
§ 24ineu
in Kraft ab 15.02.2026 · idF BGBl. I Nr. 71/2025 § 24i↗RIS↗

6. Abschnitt:
Grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung

1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen zu MyHealth@EU

Allgemeine Bestimmungen zur grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung

Paragraph 24 i,

  1. Absatz eins,Die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung über MyHealth@EU ist für Zwecke der Gesundheitsvorsorge sowie aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich öffentliche Gesundheit erforderlich gemäß Artikel 9, Absatz 2, Litera h und i DSGVO.
  2. Absatz 2,Die Teilnahme an MyHealth@EU ist für in Österreich wohnhafte oder sozialversicherte natürliche Personen freiwillig und unentgeltlich. Sie setzt das erklärte Einverständnis der Teilnehmenden (Opt-In) voraus, welches jederzeit zurückgezogen werden kann. Das Einverständnis (Opt-in) stellt keine Einwilligung iSd Artikel 9, Absatz 2, Litera a, DSGVO dar und erfüllt daher keine dementsprechende Rechtswirkung.
  3. Absatz 3,Sozialversicherungsrechtliche Vorschriften bleiben von diesem Abschnitt unberührt.