Absatz eins,Die Verarbeitung (Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO) von personenbezogenen Daten gemäß folgenden Unterabschnitten ist nur zulässig, wenn
- Ziffer einsim Falle Österreichs als Herkunftsmitgliedstaat die in Österreich wohnhafte oder sozialversicherte natürliche Person ihr Einverständnis (Opt-In) zur Datenverarbeitung gemäß Paragraph 24 i, Absatz 2, erklärt hat,
- Ziffer 2die natürliche Person gemäß Paragraph 24 l, eindeutig identifiziert wurde,
- Ziffer 3dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin als Nationale Kontaktstelle oder als ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung gemäß Paragraph 24 m, eindeutig identifiziert wurde und gemäß Absatz 2, zur Verarbeitung der Daten berechtigt ist sowie
- Ziffer 4die gemäß den folgenden Unterabschnitten beteiligten Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 24 m, eindeutig identifiziert wurden und gemäß dem jeweiligen Unterabschnitt zur Verarbeitung der Daten berechtigt sind.