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BGBl. I Nr. 71/2025

kundgemacht 03.11.2025 RIS↗Parlament↗
Änderung des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 sowie des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Gesundheitstelematikgesetz 2012 und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 71/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gesundheitstelematikgesetz 2012 (GTelG 2012) 14141 § 0↗RIS↗
§ 24kneu
in Kraft ab 15.02.2026 · idF BGBl. I Nr. 71/2025 § 24k↗RIS↗

Grundsätze der Datenverarbeitung

Paragraph 24 k,

  1. Absatz eins,Die Verarbeitung (Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO) von personenbezogenen Daten gemäß folgenden Unterabschnitten ist nur zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      im Falle Österreichs als Herkunftsmitgliedstaat die in Österreich wohnhafte oder sozialversicherte natürliche Person ihr Einverständnis (Opt-In) zur Datenverarbeitung gemäß Paragraph 24 i, Absatz 2, erklärt hat,
    2. Ziffer 2
      die natürliche Person gemäß Paragraph 24 l, eindeutig identifiziert wurde,
    3. Ziffer 3
      dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin als Nationale Kontaktstelle oder als ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung gemäß Paragraph 24 m, eindeutig identifiziert wurde und gemäß Absatz 2, zur Verarbeitung der Daten berechtigt ist sowie
    4. Ziffer 4
      die gemäß den folgenden Unterabschnitten beteiligten Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 24 m, eindeutig identifiziert wurden und gemäß dem jeweiligen Unterabschnitt zur Verarbeitung der Daten berechtigt sind.
  2. Absatz 2,Die durch MyHealth@EU verfügbar gemachten Daten dürfen ausschließlich
    1. Ziffer eins
      für Zwecke der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung von
      1. Litera a
        dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin als Nationalen Kontaktstelle,
      2. Litera b
        Gesundheitsdiensteanbietern, die eine natürliche Person anderer MyHealth@EU-Mitgliedstaaten in Österreich gemäß den folgenden Unterabschnitten behandeln oder betreuen sowie
    2. Ziffer 2
      zum Zwecke der Wahrnehmung der Rechte der natürlichen Person gemäß Paragraph 24 n, Absatz eins, von
      1. Litera a
        der natürlichen Person selbst,
      2. Litera b
        gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter/inne/n der natürlichen Person,
      3. Litera c
        der ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung sowie
      4. Litera d
        der Nationalen Kontaktstelle
    verarbeitet werden.
  3. Absatz 3,Für die Zwecke des Absatz 2, dürfen die folgenden ELGA-Komponenten verwendet werden:
    1. Ziffer eins
      der Patient/inn/enindex gemäß Paragraph 18,,
    2. Ziffer 2
      der Gesundheitsdiensteanbieterindex gemäß Paragraph 19,,
    3. Ziffer 3
      das Berechtigungssystem gemäß Paragraph 21,,
    4. Ziffer 4
      das Protokollierungssystem gemäß Paragraph 22, sowie
    5. Ziffer 5
      das Zugangsportal gemäß Paragraph 23,