Absatz eins,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat eine grenzüberschreitende Anwendung zum Abruf der EU-Patientenkurzakte gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 28, einzurichten und zu betreiben. Die grenzüberschreitende Anwendung zum Abruf der EU-Patientenkurzakte ist Teil der öffentlichen Gesundheitstelematik-Infrastruktur gemäß Paragraph 3, Ziffer 15, G-ZG.
BGBl. I Nr. 71/2025
Änderung des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 sowie des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Gesundheitstelematikgesetz 2012 und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 24sneu
3. Unterabschnitt
EU-Patientenkurzakte
Allgemeine Bestimmungen zur EU-Patientenkurzakte
Paragraph 24 s,
- Absatz 2,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin als Nationale Kontaktstelle hat seine/ihre Aufgaben gemäß Paragraph 24 j, Absatz 3, für den Abruf der EU-Patientenkurzakte zu erfüllen.
- Absatz 3,Im Rahmen der EU-Patientenkurzakte dürfen (sofern vorhanden und zutreffend) die folgenden Datenarten verarbeitet werden:
- Ziffer einsAngaben zur natürlichen Person (inklusive Identitätsdaten, Kontaktdaten, Angaben zur Versicherung),
- Ziffer 2Allergien,
- Ziffer 3Medizinische Warnungen,
- Ziffer 4Informationen über Impfungen/Prophylaxen, gegebenenfalls in Form eines Impfausweises,
- Ziffer 5Medizinische Probleme (aktuelle, gelöste, abgeschlossene oder inaktive Probleme, auch in einer internationalen Kodierung zur Klassifizierung),
- Ziffer 6Informationen in Textform zur medizinischen Vorgeschichte,
- Ziffer 7Medizinprodukte und Implantate,
- Ziffer 8Medizinische Verfahren oder Pflegeverfahren,
- Ziffer 9Funktionszustand,
- Ziffer 10Derzeitige und frühere Medikation,
- Ziffer 11Gesundheitsrelevante Beobachtungen zum sozialen Hintergrund (Konsum von Alkohol, Tabak, etc.),
- Ziffer 12Schwangerschaftshistorie,
- Ziffer 13von der natürlichen Person selbst zur Verfügung gestellte Daten,
- Ziffer 14Beobachteter Gesundheitszustand,
- Ziffer 15der aktuelle Versorgungsplan,
- Ziffer 16Angaben zu seltenen Krankheiten (zum Beispiel Einzelheiten über die Auswirkungen oder Merkmale der Krankheit, etc.) und
- Ziffer 17Ergebnisse von Untersuchungen.