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BGBl. I Nr. 82/2025

kundgemacht 12.12.2025 RIS↗Parlament↗
Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 82/2025× zu AVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) 12 § 0↗RIS↗
§ 44ggeändert
in Kraft 01.01.1999 – 31.12.2025 · idF BGBl. I Nr. 158/1998 · danach: BGBl. I Nr. 82/2025 § 44g↗RIS↗
in Kraft 01.01.2026 – 01.01.9000 · idF BGBl. I Nr. 82/2025 § 44g↗RIS↗
§ 44g.
Die Kosten der Verlautbarung des Edikts im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ sind von Amts wegen zu tragen. Die Behörde kann nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit den Antragsteller auffordern, jene Kosten, die ihr sonst als Barauslagen erwachsen würden, binnen zwei Wochen direkt zu zahlen. Läuft diese Frist ohne Nachweis der Zahlung ab, kann die Behörde dem Antragsteller die direkte Zahlung mit Bescheid auftragen.
§ 44ggeändert
in Kraft 01.01.2026 – 01.01.9000 · idF BGBl. I Nr. 82/2025 § 44g↗RIS↗
kundgemacht, 01.01.9000 (Inkrafttreten nicht festgelegt) · idF BGBl. I Nr. 82/2025 § 44g↗RIS↗
§ 44g.
Die Kosten der Verlautbarung des Edikts im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ sind von Amts wegen zu tragen. Die Behörde kann nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit den Antragsteller auffordern, jene Kosten, die ihr sonst als Barauslagen erwachsen würden, binnen zwei Wochen direkt zu zahlen. Läuft diese Frist ohne Nachweis der Zahlung ab, kann die Behörde dem Antragsteller die direkte Zahlung mit Bescheid auftragen.