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BGBl. I Nr. 86/2025

kundgemacht 12.12.2025 RIS↗Parlament↗
Änderung des Wasserstraßengesetzes sowie des Schifffahrtsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Wasserstraßengesetz und das Schifffahrtsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 86/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wasserstraßengesetz (WaStG) 119 § 0↗RIS↗
§ 17aneu
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. I Nr. 86/2025 § 17a↗RIS↗

Entgelt für die Schleusenaufsicht

Paragraph 17 a,

  1. Absatz eins,Der Gesellschaft steht für die Durchführung ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, (Schleusenaufsicht) ein Entgelt zu, das sämtliche Kosten dieser Tätigkeit deckt. Das Entgelt ist dem Inhaber der schifffahrtsanlagenrechtlichen Bewilligung zuzüglich einer gesetzlichen Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen (Kostenersatz gemäß Paragraph 39, Absatz eins, des Schifffahrtsgesetzes).
  2. Absatz 2,Der Inhaber der schifffahrtsanlagenrechtlichen Bewilligung hat monatlich bis zum 15. des Monats eine von der Gesellschaft, entsprechend den zu erwartenden Aufwendungen festzusetzende Akontozahlung zu leisten. Die Gesellschaft hat jeweils bis zum 31. Mai des Folgejahres eine vom Jahresabschlussprüfer der Gesellschaft geprüfte Jahresendabrechnung vorzulegen. Ein allfälliger Differenzbetrag zu den geleisteten Akontozahlungen des Vorjahres ist binnen 30 Tagen nach erfolgter Rechnungslegung auszugleichen.
  3. Absatz 3,Der Inhaber der schifffahrtsanlagenrechtlichen Bewilligung kann von der Gesellschaft im Zuge der Jahresendabrechnung eine Offenlegung der entstandenen Kosten sowie den Prüfbericht gemäß Absatz 2, verlangen