Absatz eins,In den Fällen, in denen das Übertragungsnetz am 3. September 2009 im Eigentum eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens gestanden hat, besteht die Möglichkeit die eigentumsrechtliche Entflechtung nach Paragraph 24, nicht anzuwenden und stattdessen auf Vorschlag des Eigentümers des Übertragungsnetzes einen unabhängigen Netzbetreiber zu benennen.
BGBl. I Nr. 91/2025
Günstiger-Strom-Gesetz
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Regelung der Elektrizitätswirtschaft (Elektrizitätswirtschaftsgesetz – ElWG) und ein Bundesgesetz zur Definition des Begriffs der Energiearmut für die statistische Erfassung und für die Bestimmung von Zielgruppen für Unterstützungsmaßnahmen (Energiearmuts-Definitions-Gesetz – EnDG) erlassen sowie das Energie-Control-Gesetz geändert werden (Günstiger-Strom-Gesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 25aufgehoben
2. Abschnitt
Unabhängiger Netzbetreiber (Independent System Operator - ISO)
Voraussetzungen
Paragraph 25,
- Absatz 2,Der unabhängige Netzbetreiber muss folgende Nachweise erbringen:
- Ziffer einsEr entspricht Paragraph 24, Absatz 2,;
- Ziffer 2er verfügt über die erforderlichen finanziellen, technischen, personellen und materiellen Ressourcen;
- Ziffer 3er verpflichtet sich, einen von der Regulierungsbehörde überwachten Netzentwicklungsplan umzusetzen;
- Ziffer 4er muss in der Lage sein, seinen Verpflichtungen gemäß der Verordnung 2009/714/EG, auch bezüglich der Zusammenarbeit der Übertragungsnetzbetreiber auf europäischer und regionaler Ebene, nachzukommen;
- Ziffer 5der Eigentümer des Übertragungsnetzes muss in der Lage sein, seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 26, Absatz 2, nachzukommen. Zu diesem Zweck sind sämtliche Vereinbarungen, insbesondere mit dem unabhängigen Netzbetreiber, der Regulierungsbehörde vorzulegen.