Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 96/2025

kundgemacht 23.12.2025 RIS↗Parlament↗
Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 Teil Daten
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den verpflichtenden automatischen Informationsaustausch betreffend meldepflichtige Kryptowerte im Bereich der Besteuerung erlassen wird und das Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, das EU-Amtshilfegesetz, das Verrechnungspreisdokumentationsgesetz, das EU-Meldepflichtgesetz, das Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetzes, das Bankwesengesetz sowie das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz geändert werden (Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 Teil Daten – BBKG 2025 Teil Daten)
Kundmachung BGBl. I Nr. 96/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Krypto-Meldepflichtgesetz (Krypto-MPfG) neu § 0↗RIS↗
§ 15neu
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. I Nr. 96/2025 § 15↗RIS↗

3. Hauptstück
Meldepflicht

Anwendung der Meldepflicht

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Ein meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen (Paragraph 5, Absatz 2,) unterliegt im Inland den Melde- und Sorgfaltspflichten nach dem 3. Hauptstück und den Hauptstücken 5 bis 7, und ist verpflichtet, alle meldepflichtigen Informationen gemäß Paragraph 18, zu erheben:
    1. Ziffer eins
      wenn es sich um einen Rechtsträger (Paragraph 14, Absatz 10,) handelt, der im Inland gemäß Artikel 63, der Verordnung (EU) 2023/1114 zugelassen wurde oder der nach einer Mitteilung gemäß Artikel 60, der Verordnung (EU) 2023/1114 im Inland zur Erbringung von Krypto-Dienstleistungen (Paragraph 5, Absatz 4,) berechtigt ist, oder
    2. Ziffer 2
      falls Ziffer eins, nicht zur Anwendung kommt, in folgender Reihenfolge:
      1. Litera a
        wenn es sich um einen Rechtsträger oder eine natürliche Person handelt, der bzw. die im Inland steuerlich ansässig ist, oder
      2. Litera b
        wenn es sich um einen Rechtsträger handelt, der
        1. Sub-Litera, a, a
          nach den österreichischen Rechtsvorschriften gegründet oder organisiert ist und
        2. Sub-Litera, b, b
          entweder Rechtspersönlichkeit im Inland besitzt oder verpflichtet ist, Steuererklärungen oder Steuerinformationen bei den innerstaatlichen Steuerbehörden in Bezug auf seine Einkünfte einzureichen, oder
      3. Litera c
        wenn es sich um einen Rechtsträger handelt, der im Inland verwaltet wird, oder
      4. Litera d
        wenn es sich um einen Rechtsträger handelt, der eine Niederlassung im Inland hat oder um eine natürliche Person, die einen regulären Geschäftsort in Österreich hat.
  2. Absatz 2,Ein meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen mit einer Zweigniederlassung im Inland unterliegt im Inland den Melde- und Sorgfaltspflichten nach dem 3. Hauptstück und den Hauptstücken 5 bis 7 in Bezug auf meldepflichtige Transaktionen, die über diese Zweigniederlassung durchgeführt werden.