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BGBl. I Nr. 96/2025

kundgemacht 23.12.2025 RIS↗Parlament↗
Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 Teil Daten
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den verpflichtenden automatischen Informationsaustausch betreffend meldepflichtige Kryptowerte im Bereich der Besteuerung erlassen wird und das Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, das EU-Amtshilfegesetz, das Verrechnungspreisdokumentationsgesetz, das EU-Meldepflichtgesetz, das Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetzes, das Bankwesengesetz sowie das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz geändert werden (Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 Teil Daten – BBKG 2025 Teil Daten)
Kundmachung BGBl. I Nr. 96/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Krypto-Meldepflichtgesetz (Krypto-MPfG) neu § 0↗RIS↗
§ 28neu
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. I Nr. 96/2025 § 28↗RIS↗

5. Hauptstück
Sorgfaltspflichten bei als Kryptowert-Nutzer agierenden natürlichen Personen

Feststellung, ob die natürliche Person eine meldepflichtige Person ist

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Bei der Begründung einer Beziehung zu einer als Kryptowert-Nutzer agierenden natürlichen Person hat der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen eine Selbstauskunft gemäß dem 7. Hauptstück zu beschaffen, anhand derer er die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) der als Kryptowert-Nutzer agierenden natürlichen Person zu bestimmen und die Angemessenheit dieser Selbstauskunft auf der Grundlage der an den meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen übermittelten Informationen zu bestätigen hat. Zu diesen Unterlagen gehören auch alle, die gemäß den Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten zwecks Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC) zu erfassen sind.
  2. Absatz 2,Bei bereits bestehenden Kryptowert-Nutzern hat der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen eine Selbstauskunft nach vorstehenden Absatzes bis zum 1. Jänner 2027 zu beschaffen.
  3. Absatz 3,Die Begründung einer Beziehung darf nur bei Vorliegen einer gültigen Selbstauskunft erfolgen.