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BGBl. I Nr. 96/2025

kundgemacht 23.12.2025 RIS↗Parlament↗
Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 Teil Daten
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den verpflichtenden automatischen Informationsaustausch betreffend meldepflichtige Kryptowerte im Bereich der Besteuerung erlassen wird und das Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, das EU-Amtshilfegesetz, das Verrechnungspreisdokumentationsgesetz, das EU-Meldepflichtgesetz, das Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetzes, das Bankwesengesetz sowie das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz geändert werden (Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 Teil Daten – BBKG 2025 Teil Daten)
Kundmachung BGBl. I Nr. 96/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Krypto-Meldepflichtgesetz (Krypto-MPfG) neu § 0↗RIS↗
§ 31neu
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. I Nr. 96/2025 § 31↗RIS↗

Feststellung, ob der Rechtsträger eine meldepflichtige beherrschende Person hat

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Bei einem als Kryptowert-Nutzer agierenden Rechtsträger, der keine ausgenommene Person ist, hat der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen festzustellen, ob dieser eine oder mehrere beherrschende Personen hat, die meldepflichtige Personen sind. Dies gilt nicht, wenn aufgrund der Selbstauskunft festgestellt wird, dass der als Kryptowert-Nutzer agierende Rechtsträger ein aktiver Rechtsträger ist.
  2. Absatz 2,Zur Feststellung der beherrschenden Personen kann ein meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen Informationen heranziehen, die gemäß den Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten zwecks Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC) erfasst worden sind. Ist der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen nicht gesetzlich verpflichtet, diese Verfahren anzuwenden, so wendet er zur Feststellung der beherrschenden Personen im Wesentlichen ähnliche Verfahren an.
  3. Absatz 3,Zur Feststellung, ob es sich bei einer beherrschenden Person um eine meldepflichtige Person handelt, kann sich ein meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen auf eine Selbstauskunft des als Kryptowert-Nutzer agierenden Rechtsträgers oder der beherrschenden Person verlassen, die es dem meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen ermöglicht, die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) der beherrschenden Person zu bestimmen. Der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen muss jedoch die Angemessenheit dieser Selbstauskunft auf der Grundlage der vom meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen erfassten Informationen, einschließlich der im Rahmen der Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten zwecks Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC) erfassten Unterlagen bestätigen.