Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 96/2025

kundgemacht 23.12.2025 RIS↗Parlament↗
Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 Teil Daten
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den verpflichtenden automatischen Informationsaustausch betreffend meldepflichtige Kryptowerte im Bereich der Besteuerung erlassen wird und das Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, das EU-Amtshilfegesetz, das Verrechnungspreisdokumentationsgesetz, das EU-Meldepflichtgesetz, das Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetzes, das Bankwesengesetz sowie das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz geändert werden (Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 Teil Daten – BBKG 2025 Teil Daten)
Kundmachung BGBl. I Nr. 96/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Krypto-Meldepflichtgesetz (Krypto-MPfG) neu § 0↗RIS↗
§ 41neu
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. I Nr. 96/2025 § 41↗RIS↗

Verletzung der Registrierungspflicht

Paragraph 41,

  1. Absatz eins,Wer vorsätzlich eine Registrierungspflicht nach den Paragraphen 22, oder 23 dadurch verletzt, dass
    1. Ziffer eins
      eine Registrierung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erfolgt, oder
    2. Ziffer 2
      unrichtige Informationen mitgeteilt werden, oder
    3. Ziffer 3
      Änderungen von in der Registrierung enthaltenen Informationen nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht mitgeteilt werden,
    macht sich eines Finanzvergehens schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 200 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer die Tat nach Absatz eins, grob fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.