Absatz eins,Im Sinne dieser Vereinbarung haben die nachstehenden Ausdrücke folgendeBedeutung:
- Litera aDer Ausdruck „Staat“ bedeutet ein Land oder ein Hoheitsgebiet, für welches dasÜbereinkommen nach dem ursprünglichen beziehungsweise dem geändertenÜbereinkommen in Kraft oder wirksam ist, entweder durch Unterzeichnung undRatifikation nach Artikel 28 oder durch räumliche Erstreckung nach Artikel 29, und das ein Unterzeichner dieser Vereinbarung ist;
- Litera bder Ausdruck „zuständige Behörde“ bedeutet für den jeweiligen Staat die in Anlage B des Übereinkommens aufgeführten Personen und Behörden;
- Litera cder Ausdruck „Mindeststeuerbericht“ bedeutet den Bericht, der von einerobersten Muttergesellschaft, einem beauftragten einreichenden Rechtsträger,einem beauftragten inländischen Rechtsträger oder einer Geschäftseinheit nachdem innerstaatlichen Recht, den innerstaatlichen Vorschriften und/oder deninnerstaatlichen Verfahren des Staates eingereicht wird, in dem der betreffende Rechtsträger belegen ist, und der formal und inhaltlich dem vom Inklusiven Rahmen von OECD und G20 zu BEPS genehmigten standardisierten Mindeststeuerbericht entspricht;
- Litera dder Ausdruck „allgemeiner Abschnitt“ bedeutet den Abschnitt des Mindeststeuerberichts, der allgemeine Informationen zur multinationalen Unternehmensgruppe als Ganzes einschließlich ihrer Unternehmensstruktur und einer kurzen Zusammenfassung der GloBE-Informationen enthält und der mit Abschnitt 1 des vom Inklusiven Rahmen von OECD und G20 zu BEPS genehmigten Mindeststeuerberichts übereinstimmt;
- Litera eder Ausdruck „staatsbezogene Abschnitte“ bedeutet die Abschnitte des Mindeststeuerberichts, die in Bezug auf jeden Staat, in dem die multinationale Unternehmensgruppe tätig ist, Informationen zur genauen Anwendung der GloBE-Vorschriften und der QDMTT enthalten und die mit den Abschnitten 2 und 3 des vom Inklusiven Rahmen von OECD und G20 zu BEPS genehmigten Mindeststeuerberichts übereinstimmen;
- Litera fder Ausdruck „Verteilungsansatz“ bedeutet den vom Inklusiven Rahmen von OECD und G20 zu BEPS genehmigten Ansatz, anhand dessen festgestellt wird, unter welchen Umständen und in welchem Umfang ein allgemeiner Abschnitt oder ein oder mehrere staatsbezogene Abschnitte des Mindeststeuerberichts für die Anwendung der inländischen Steuern des Staates einschlägig sind, und dem zufolge
- Litera ider allgemeine Abschnitt den umsetzenden Staaten zu übermitteln ist, in denen die oberste Muttergesellschaft oder Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe belegen sind,
- Sub-Litera, i, ider allgemeine Abschnitt ohne die kurze Zusammenfassung der GloBE-Informationen in Abschnitt 1.4 des Mindeststeuerberichts den Nur-QDMTT-Staaten zu übermitteln ist, a) in denen Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe belegen sind, b) in denen ein Joint Venture oder ein Mitglied einer Joint-Venture-Gruppe der multinationalen Unternehmensgruppe belegen ist, sofern die QDMTT in dem Staat in Bezug auf Joint Ventures erhoben wird, oder c) in Fällen, in denen die QDMTT in dem Staat in Bezug auf Geschäftseinheit oder ein staatenloses Joint Venture der multinationalen Unternehmensgruppe erhoben wird,
- iiiein oder mehrere staatsbezogene Abschnitte den Staaten zu übermitteln sind, die nach den GloBE-Vorschriften oder im Rahmen der QDMTT Besteuerungsrechte in Bezug auf die Staaten haben, auf die sich die betreffenden staatsbezogenen Abschnitte beziehen. Ungeachtet dessen a) ist SES-Staaten mit einem SES-Prozentsatz von null nur der Teil des Mindeststeuerberichts zu übermitteln, der Informationen zur Zurechnung der Ergänzungssteuer nach der SES zu diesem Staat enthält, die mit einem Auszug aus Abschnitt 3.4.3 des Mindeststeuerberichts übereinstimmen, und b) werden dem umsetzenden Staat, in dem die oberste Muttergesellschaft belegen ist, alle staatsbezogenen Abschnitte übermittelt;
- Litera gder Ausdruck „umsetzender Staat“ bedeutet einen Staat, der entweder die PES, die SES oder beide umgesetzt hat;
- Litera hder Ausdruck „GloBE-Vorschriften“ bedeutet die GloBE-Mustervorschriften, den Kommentar zu den GloBE-Mustervorschriften und die vereinbarten Verwaltungsleitlinien, die der Inklusive Rahmen von OECD und G20 zu BEPS erarbeitet hat (einschließlich des Mindeststeuerberichts, des Verteilungsansatzes und weiterer als Teil des GloBE-Umsetzungsrahmens vereinbarter Leitlinien, Bedingungen und Anforderungen);
- Litera ider Ausdruck „Koordinierungsgremium“ bedeutet das Koordinierungsgremium des Übereinkommens, das sich nach Artikel 24 Absatz 3 des Übereinkommens aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragsparteien des Übereinkommens zusammensetzt;
- Litera jder Ausdruck „Sekretariat des Koordinierungsgremiums“ bedeutet das OECD-Sekretariat, welches das Koordinierungsgremium unterstützt;
- Litera kder Ausdruck „wirksame Vereinbarung“ bedeutet in Bezug auf zwei zuständige Behörden, dass beide zuständigen Behörden diese Vereinbarung unterzeichnet haben und die erste zuständige Behörde dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums eine Notifikation nach Paragraph 8, Absatz 1 Buchstabe a übermittelt hat, in der unter anderem der Staat der anderen zuständigen Behörde aufgeführt ist, und die andere zuständige Behörde dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums eine Notifikation nach Paragraph 8, Absatz 1 Buchstabe b übermittelt hat, in der unter anderem der Staat der ersten zuständigen Behörde aufgeführt ist;
- Litera lder Ausdruck „Nur-QDMTT-Staat“ bedeutet einen Staat, der lediglich eine anerkannte nationale Ergänzungssteuer (QDMTT) umgesetzt hat.