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BGBl. III Nr. 17/2026

kundgemacht 29.01.2026 RIS↗
Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch von GloBE-Informationen
Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch von GloBE-Informationen
Kundmachung BGBl. III Nr. 17/2026× zu Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch von GloBE-Informationen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch von GloBE-Informationen neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 08.01.2026 · idF BGBl. III Nr. 17/2026 § 2↗RIS↗

Paragraph 2

Austausch von Informationen aus Mindeststeuerberichten

Gemäß Artikel 6 des Übereinkommens und auf der Grundlage der Angaben der obersten Muttergesellschaft oder des beauftragten einreichenden Rechtsträgers wird jede zuständige Behörde mit allen anderen zuständigen Behörden von Staaten, mit denen sie in einer aktiven Austauschbeziehung nach Paragraph 8, Absatz 2 steht, die von einer in ihrem Staat belegenen obersten Muttergesellschaft oder einem in ihrem Staat belegenen beauftragten einreichenden Rechtsträger erhaltenen Informationen aus dem Mindeststeuerbericht der multinationalen Unternehmensgruppe automatisch austauschen, die für diesen Staat gemäß dem Verteilungsansatz einschlägig sind.