Absatz eins,Eine zuständige Behörde muss dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums zumZeitpunkt der Unterzeichnung dieser Vereinbarung oder so bald wie möglich danach eine Notifikation übermitteln,
- Litera ain der angegeben ist, ob sie die Informationen nach dieser Vereinbarung zuübermitteln beabsichtigt, und, sofern dies der Fall ist,
- Litera iin der bestätigt wird, dass ihr Staat über die rechtlichen undorganisatorischen Strukturen verfügt, welche die inländischeEinreichung von Mindeststeuerberichten und den internationalen Austausch von Informationen aus diesen Mindeststeuerberichten für Geschäftsjahre ermöglichen, die an dem in der Notifikation genanntenTag oder danach beginnen, oder in der ein Zeitraum der vorläufigen Anwendung dieser Vereinbarung aufgrund von (etwaigen) noch nichtabgeschlossenen innerstaatlichen Gesetzgebungsverfahren angegeben ist und
- Sub-Litera, i, iin der eine Liste der Staaten der zuständigen Behörden enthalten ist, denen sie diese Informationen übermitteln möchte;
- Litera bin der angegeben ist, ob sie Informationen nach dieser Vereinbarung erhalten möchte, und, sofern dies der Fall ist,
- Litera iin der angegeben ist, ob ihr Staat eine PES, eine SES oder eine QDMTT umgesetzt hat,
- Sub-Litera, i, iin der bestätigt wird, dass sie über geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der vorgeschriebenen Vertraulichkeit und der Einhaltung der vorgeschriebenen Datenschutzvorkehrungen verfügt, und
- iiiin der eine Liste der Staaten der zuständigen Behörden enthalten ist, von denen sie diese Informationen erhalten möchte.
Die zuständigen Behörden müssen dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums umgehend jede an einem der oben genannten Inhalte der Notifikation vorzunehmende nachträgliche Änderung notifizieren.