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BGBl. III Nr. 17/2026

kundgemacht 29.01.2026 RIS↗
Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch von GloBE-Informationen
Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch von GloBE-Informationen
Kundmachung BGBl. III Nr. 17/2026× zu Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch von GloBE-Informationen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch von GloBE-Informationen neu § 0↗RIS↗
§ 9neu
in Kraft ab 08.01.2026 · idF BGBl. III Nr. 17/2026 § 9↗RIS↗

Paragraph 9

Sekretariat des Koordinierungsgremiums

Sofern in dieser Vereinbarung nichts anderes vorgesehen ist, wird das Sekretariat des Koordinierungsgremiums sämtliche zuständigen Behörden über alle nach der Vereinbarung bei ihm eingegangenen Notifikationen unterrichten und sämtliche Unterzeichner der Vereinbarung in Kenntnis setzen, wenn eine neue zuständige Behörde die Vereinbarung unterzeichnet.

Geschehen in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.